Ärzte in Teilzeit lassen regelmäßig Job-Sharing-Förderprogramme der KVen, steuerliche Vorteile der Teilzeitselbstständigkeit und Kombinationsmöglichkeiten mit Sozialleistungen ungenutzt.
Niedergelassene Ärzte in Teilzeit können das Job-Sharing-Modell nach § 101 SGB V nutzen, das anteilige Kassenzulassung ohne Vollzeit-Verpflichtung ermöglicht; viele wissen nicht, dass KVen für Job-Sharing-Praxen eigene Förderprogramme mit Verwaltungskostenzuschüssen anbieten.
Hintergrund
Job-Sharing nach § 101 SGB V ermöglicht zwei Ärzten, sich einen Kassensitz zu teilen; die KBV und einzelne KVen fördern dieses Modell, da es Versorgungskapazitäten flexibel ausweitet. Verwaltungskostenzuschüsse von 2.000 bis 5.000 Euro für die Praxiseinrichtung werden von einzelnen KVen gewährt, aber selten beantragt.
Steuerliche Gestaltung: Teilzeitselbstständige Ärzte können Praxiskosten anteilig geltend machen; die Aufteilung zwischen angestellter und freiberuflicher Tätigkeit erlaubt Gestaltungsspielraum bei der Einkommenssteuererklärung. Das Finanzamt akzeptiert Betriebsausgaben wie Fortbildung, Fachliteratur und Praxisanteile auch bei anteiliger Tätigkeit.
Elterngeld und Teilzeit: Ärztinnen und Ärzte, die nach der Elternzeit in Teilzeit tätig sind, können Basiselterngeld (bis zu 1.800 Euro/Monat) und ElterngeldPlus kombinieren; diese Leistungen werden häufig nicht vollständig ausgeschöpft, weil die Einkommensberechnung für Selbstständige komplex ist.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten in Teilzeit, den Berufshaftpflichtschutz auf die tatsächliche Tätigkeit anzupassen; eine Doppelversicherung (Krankenhaus und Praxis) lässt sich oft vermeiden.
Wann gilt das nicht?
Job-Sharing setzt die vorherige Zustimmung der zuständigen KV voraus und ist auf bestimmte Fachrichtungen und Planungsbereiche begrenzt. Elterngeld für Selbstständige wird auf Basis des Durchschnittseinkommens der letzten 12 Monate berechnet.
Quellen
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