Ärzte in den letzten Berufsjahren versäumen regelmäßig Altersteilzeitmodelle, steuerliche Gestaltung beim Praxisverkauf und KV-Unterstützungsprogramme für die Praxisnachfolge.

Beim Praxisverkauf können Ärzte den steuerlichen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (45.000 Euro) und den ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG nutzen; viele realisieren diese Vorteile erst nach Beratung durch einen Steuerberater mit ärztlicher Spezialisierung.

Hintergrund

Steuerliche Begünstigung des Praxisverkaufs: Der Veräußerungsgewinn beim Praxisverkauf wird nach § 34 EStG mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert; der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG von 45.000 Euro steht Ärzten ab 55 Jahren einmal im Leben zu. Beide Begünstigungen werden in der Praxis zu selten frühzeitig geplant.

KV-Praxisbörsen und Nachfolgeberatung: Alle Kassenärztlichen Vereinigungen betreiben eigene Praxisbörsen und bieten Nachfolgeberatungen kostenlos an; viele Ärzte wissen nicht, dass die KVen aktiv Käufer vermitteln und bei der Zulassungsübertragung unterstützen. In unterversorgten Gebieten zahlen KVen dem Nachfolger Übernahmeprämien, die den Praxiswert für den Verkäufer erhöhen.

Altersteilzeit-Modelle: Krankenhausärzte können nach Tarifvertrag (TV-Ärzte) Altersteilzeit-Modelle mit Aufstockungsbeträgen nutzen; niedergelassene Ärzte können durch Anstellung eines Entlastungsassistenten nach § 32b Ärzte-ZV die eigene Arbeitszeit reduzieren und dafür KV-Verwaltungskostenzuschüsse beantragen.

Ärzteversichert empfiehlt, bereits fünf Jahre vor dem geplanten Ruhestand mit der Finanzplanung und dem Aufbau einer passenden Berufsunfähigkeitsabsicherung zu beginnen, da die Risikoprüfung mit zunehmendem Alter schwieriger wird.

Wann gilt das nicht?

Steuerliche Begünstigungen setzen einen vollständigen Praxisverkauf voraus; die bloße Übergabe an einen Nachfolger ohne Veräußerungsgewinn ist nicht begünstigt. Altersteilzeit-Tarifverträge gelten nur für Krankenhausärzte.

Quellen

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