Chefärzte versäumen regelmäßig steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Dienstverträgen, Führungskräfte-Weiterbildungsförderungen und Forschungsdrittmittel für klinikinterne Projekte.
Chefärzte können Führungskräfte-Coachings und Managementseminare als Werbungskosten geltend machen; zudem werden BMBF- und DFG-Drittmittel für klinische Studien von vielen Chefärzten nicht ausreichend beantragt, obwohl sie erhebliche Ressourcen für Kliniken und Abteilungen erschließen.
Hintergrund
Forschungsdrittmittel: Chefärzte können als Principal Investigators (PI) BMBF-, DFG- und EU-Forschungsförderungen (Horizon Europe) einwerben; Projektsummen von 100.000 bis mehreren Millionen Euro sind erreichbar. Viele Chefärzte delegieren diese Aufgabe an akademische Mitarbeiter, ohne selbst die Antragsmöglichkeiten zu kennen.
Steuerliche Gestaltung des Dienstvertrags: Betriebliche Fortbildungskosten, Fachliteratur, Kongress-Teilnahmen und Diensttelefon sind bei Chefärzten als Werbungskosten absetzbar. Chefarzt-Dienstverträge enthalten häufig Regelungen zur Liquidationseinnahmen-Versteuerung, die durch frühzeitige steuerliche Beratung optimiert werden können.
Führungskräfteprogramme: Die Bundesärztekammer und Deutsche Krankenhausgesellschaft bieten Führungskräfteweiterbildungen (z. B. MBA-Hospital-Management) an; Krankenhausträger übernehmen häufig Kurskosten, wenn Chefärzte aktiv darum bitten. Diese Möglichkeit wird zu selten wahrgenommen.
Ärzteversichert empfiehlt Chefärzten, neben der Berufshaftpflicht eine D&O-Versicherung (Directors & Officers) zu prüfen, da Chefärzte als leitende Angestellte für Managemententscheidungen persönlich haften können.
Wann gilt das nicht?
Forschungsdrittmittel setzen eine Hochschulzulassung oder universitäre Anbindung voraus. Steuerliche Gestaltung ist individuell und erfordert eine Beratung durch einen Steuerberater.
Quellen
- Bundesärztekammer
- Bundesministerium der Finanzen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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