Für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) gibt es Innovationsförderungen des BMBF, GKV-Erstattungsfinanzierung nach Listung im BfArM-Verzeichnis und Gründungsförderungen für Healthtech-Startups.
Hersteller einer gelisteten DiGA erhalten nach § 139e SGB V für das erste Jahr automatisch eine GKV-Erstattung zum selbst gesetzten Preis; im zweiten Jahr wird der Erstattungsbetrag auf Basis eines Nutzennachweises verhandelt. Das Finanzierungsvolumen für DiGAs betrug 2023 bereits über 500 Mio. Euro.
Hintergrund
Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) schuf 2019 den rechtlichen Rahmen für DiGAs; das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) listet DiGAs nach Prüfung auf Sicherheit und Qualität. Hersteller können eine vorläufige Listung für 12 Monate erhalten (Erprobungsphase), um den Nutzennachweis zu erbringen.
Das BMBF fördert DiGA-Entwicklung im Rahmen der Hightech-Strategie 2025 mit Projektmitteln; der Digital Hub Health vernetzt Startups mit Kliniken und Investoren. Kassenärztliche Vereinigungen informieren niedergelassene Ärzte über DiGA-Verordnungsmöglichkeiten.
Ärzte, die DiGAs im Rahmen ihrer Behandlung einsetzen, tragen eine Mitverantwortung für die korrekte Verschreibung; Ärzteversichert empfiehlt zu prüfen, ob die eigene Berufshaftpflicht auch digitale Behandlungsbausteine abdeckt.
Wann gilt das nicht?
Nicht gelistete Apps sind keine DiGAs und werden nicht von der GKV erstattet. Die vorläufige Listung erlischt, wenn der Nutzennachweis nicht erbracht werden kann.
Quellen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Gesetze im Internet – SGB V
- Bundesministerium für Gesundheit
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