Arztpraxen erhalten für die Einführung und den Betrieb von Praxissoftware (PVS) KV-TI-Pauschalen, KfW-Digitalisierungskredite und in einigen Bundesländern spezifische Förderprogramme.

KV-TI-Betriebskostenpauschalen erstatten den monatlichen Betrieb TI-kompatibler Praxissoftware mit 40 bis 120 Euro pro Quartal; der KfW-ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit finanziert Softwareinvestitionen ab 25.000 Euro zinsgünstig.

Hintergrund

Praxissoftware (PVS) muss in Deutschland durch die KBV zertifiziert und TI-kompatibel sein, um für KV-Abrechnungen genutzt werden zu können. Zertifizierte Systeme sind Voraussetzung für den Erhalt von TI-Betriebskostenpauschalen.

Der KfW-ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit fördert Digitalinvestitionen einschließlich PVS-Einführungen mit zinsgünstigen Darlehen; bei kleineren Praxen (Investitionsbedarf unter 25.000 Euro) empfiehlt sich der KfW-ERP-Gründerkredit Startgeld. Einzelne Bundesländer haben Digitalisierungsförderungen für Heilberufe aufgelegt, die Softwarelizenzen und Implementierungskosten bezuschussen.

Wechselkosten von einem alten zu einem neuen PVS können erheblich sein (2.000 bis 10.000 Euro für Migration, Schulung und Datentransfer); diese sind als Betriebsausgaben vollständig steuerlich absetzbar. Ärzteversichert empfiehlt bei PVS-Einführung, die Datensicherung und Cyber-Versicherung zeitgleich zu überprüfen.

Wann gilt das nicht?

Nicht-KBV-zertifizierte Software erfüllt nicht die TI-Anforderungen und begründet keinen Anspruch auf KV-Pauschalen. Privatärztliche Praxen ohne GKV-Zulassung können beliebige Software nutzen, erhalten aber keine TI-Zuschüsse.

Quellen

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