Arztpraxen erhalten für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) einmalige Erstausstattungspauschalen und laufende Betriebskostenpauschalen nach § 291b SGB V.
Die einmalige TI-Erstausstattungspauschale beträgt je nach KV und Konnektor-Typ 1.200 bis 2.000 Euro; die laufende TI-Betriebskostenpauschale liegt bei 40 bis 120 Euro pro Quartal und deckt Konnektor-Wartung, eHealth-Kartenterminals und Softwareupdates.
Hintergrund
Die Telematikinfrastruktur (TI) ist seit 2019 für alle Kassenpraxen verpflichtend; Praxen, die nicht angeschlossen sind, erhalten Honorarkürzungen von 2,5 % (§ 291b SGB V). Die TI-Erstausstattungspauschale wurde 2019 eingeführt und erstattet die einmaligen Anschaffungskosten für Konnektor, eHealth-Kartenterminals und Praxisausweis-Karten (SMC-B).
Die laufende Betriebskostenpauschale nach § 291b SGB V erstattet monatliche Betriebskosten wie Konnektorwartung, Softwarelizenzen und Zertifikatserneuerung. Mit der Einführung des TI 2.0 (cloudbasierter Konnektor-Nachfolger) werden ab 2025 neue Anschlusspauschalen eingeführt.
Praxen, die mehrere Standorte oder mehrere Ärzte haben, erhalten je Abrechnungsstelle eine eigene Pauschale. Ärzteversichert empfiehlt Praxen, neben der TI-Förderung auch eine Cyberversicherung abzuschließen, da der TI-Konnektor eine mögliche Angriffsfläche für Cyberangriffe darstellt.
Wann gilt das nicht?
Rein privatärztliche Praxen ohne GKV-Kassenzulassung sind nicht zur TI-Anbindung verpflichtet und erhalten keine KV-Pauschalen. Die Erstausstattungspauschale wird nur einmalig gewährt; beim Konnektortausch gilt eine gesonderte Regelung.
Quellen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Gesetze im Internet – SGB V
- Bundesministerium für Gesundheit
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