Ärzte, die Telemedizin und Videosprechstunden anbieten, erhalten KV-Vergütungsaufschläge, einmalige Einrichtungszuschüsse und können Bundesförderprogramme für Telegesundheitsprojekte nutzen.
Kassenärztliche Vereinigungen vergüten Videosprechstunden mit einem Zuschlag von 10 bis 25 Euro je Konsultation; bis zu 30 % aller GKV-Fälle eines Arztes können als Videokonsultationen abgerechnet werden (Stand 2026).
Hintergrund
Videosprechstunden nach § 87 SGB V sind seit 2019 regulär erstattungsfähig; die KBV hat spezifische GOP (Gebührenordnungspositionen) eingeführt, die Videokonsultationen mit Aufschlägen von 10 bis 25 Euro vergüten. Die Begrenzung auf 30 % aller Behandlungsfälle wurde 2022 von ursprünglich 20 % auf 30 % angehoben.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) fördert regionale Telemedizin-Netzwerke und Modellprojekte mit Fördersummen von 100.000 bis mehreren Millionen Euro; Interessierte können Anträge im Rahmen der Innovationsfondsförderung (§ 92a SGB V) stellen. Der Innovationsfonds beim G-BA hat seit 2016 über 1 Mrd. Euro für telemedizinische Projekte bereitgestellt.
Für die technische Ausstattung (zertifizierte Videokonferenzsysteme, Datenschutz-Compliance) erhalten Praxen einmalige Zuschüsse von einzelnen KVen. Ärzteversichert weist darauf hin, dass die Berufshaftpflicht auch telemedizinische Behandlungen umfassen muss.
Wann gilt das nicht?
Videosprechstunden unterliegen Beschränkungen: Erstbehandlungen sind nur in bestimmten Fachrichtungen per Video erlaubt. Für verschreibungspflichtige Medikamente gelten besondere Regeln.
Quellen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Gesetze im Internet – SGB V
- Bundesministerium für Gesundheit
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