Ärzte im Ruhestand unterliegen keiner gesetzlichen Fortbildungspflicht; wer jedoch wieder tätig werden möchte, kann vergünstigte Fortbildungsangebote der Ärztekammern und spezifische Wiedereinstiegsprogramme nutzen.
Landesärztekammern bieten pensionierten Ärzten vergünstigte oder kostenfreie Mitgliedschaftstarife mit eingeschlossenem Zugang zu Fortbildungsveranstaltungen; die Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V entfällt für Ärzte ohne aktive Kassenzulassung.
Hintergrund
Landesärztekammern bieten pensionierten Ärzten Seniorentarife für die Pflichtmitgliedschaft an; viele Kammern schließen Zugänge zu Online-Akademien, Kongress-Rabatten und Bibliotheksangeboten ein. Diese Leistungen sind formal keine Förderung, stellen aber eine erhebliche Kostenentlastung dar.
Für Ärzte, die nach dem Ruhestand als Honorarärzte oder im KV-Bereitschaftsdienst tätig sein möchten, bieten manche Kammern kostenlose Wiedereinstiegskurse an; diese umfassen aktuelle Behandlungsleitlinien, Praxisorganisation und rechtliche Änderungen. Die BLÄK (Bayerische Landesärztekammer) und andere Kammern haben spezifische Programme für Wiedereinstieg nach Elternzeit oder Rente aufgelegt.
Steuerlich absetzbar sind Fortbildungskosten für Honorarärzte im Ruhestand als Betriebsausgaben oder Werbungskosten; dies wird von vielen Ruhestandsärzten nicht genutzt.
Ärzteversichert empfiehlt Ruhestandsärzten, bei Wiederaufnahme jeglicher Tätigkeit die Berufshaftpflicht zu reaktivieren, da bestehende Policen typischerweise mit Praxisaufgabe enden.
Wann gilt das nicht?
Ärzte mit erloschener Approbation dürfen keine ärztlichen Leistungen mehr erbringen; für sie sind Fortbildungsangebote nicht mehr berufsrechtlich relevant.
Quellen
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