Ärzte in Teilzeit unterliegen derselben Fortbildungspflicht wie Vollzeitärzte und haben Anspruch auf dieselben Förderinstrumente; es gibt keine reduzierten Fortbildungsanforderungen für Teilzeit.
Die gesetzliche Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V beträgt für alle zugelassenen Vertragsärzte unabhängig vom Beschäftigungsumfang 250 CME-Punkte in einem Fünfjahreszeitraum; Arbeitgeber sind nach dem Tarifvertrag (TV-Ärzte) verpflichtet, bezahlte Fortbildungsfreistellungen zu gewähren.
Hintergrund
Arbeitgeber-Fortbildungsbudgets: Nach TV-Ärzte haben angestellte Ärzte in Teilzeit Anspruch auf Fortbildungsfreistellung (in der Regel 5 Tage pro Jahr) mit voller Lohnfortzahlung; Kurskosten werden von vielen Krankenhausträgern übernommen, wenn die Fortbildung zum Tätigkeitsfeld gehört.
Ärztekammer-Förderungen: Landesärztekammern bieten Online-Fortbildungsplattformen (z. B. Akademie für ärztliche Fortbildung) mit CME-zertifizierten Kursen zu reduzierten Kosten; viele Angebote sind kostenlos zugänglich. Für niedergelassene Teilzeitärzte gilt: Fortbildungskosten sind als Betriebsausgaben vollständig steuerlich absetzbar.
Stipendien für Kongresse: Medizinische Fachgesellschaften bieten Reisekostenzuschüsse und Kongressteilnahme-Stipendien auch für Teilzeitärzte an; diese werden unter dem Aspekt der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zunehmend gefördert.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten in Teilzeit, das Fortbildungsbudget des Arbeitgebers proaktiv anzufragen, da dieses nicht automatisch zur Auszahlung kommt.
Wann gilt das nicht?
Vollständig beurlaubte Ärzte (z. B. Elternzeit) sind von der Fortbildungspflicht befreit, müssen die fehlenden CME-Punkte aber nach Rückkehr nacharbeiten.
Quellen
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