Fachärzte unterliegen der gesetzlichen Fortbildungspflicht von 250 CME-Punkten in fünf Jahren und können dafür Arbeitgeber-Budgets, Fachgesellschaftsstipendien und steuerliche Absetzbarkeit nutzen.
Die Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V fordert 250 CME-Punkte in fünf Jahren; bei Nichterfüllung drohen Honorarkürzungen von bis zu 25 %. Niedergelassene Fachärzte setzen Fortbildungskosten vollständig als Betriebsausgaben ab, was bei einem Steuersatz von 42 % effektiv 42 % Kostenentlastung bedeutet.
Hintergrund
Arbeitgeber-Fortbildungsbudgets: Angestellte Fachärzte haben nach TV-Ärzte Anspruch auf fünf bezahlte Fortbildungstage pro Jahr; viele Krankenhäuser zahlen zusätzlich Kursgebühren bis 2.000 Euro jährlich.
Fachgesellschaftsstipendien: Fast alle medizinischen Fachgesellschaften bieten Kongressstipendien, Reisekostenzuschüsse und Förderpreise für wissenschaftliche Arbeiten an; die Deutschen Fachgesellschaftstage (z. B. DGIM-Kongress, DGChir-Kongress) haben jährliche Stipendienprogramme für Nachwuchsärzte.
Zusatzqualifikations-Förderung: Bestimmte Zusatzbezeichnungen (Palliativmedizin, Akupunktur, Notfallmedizin) werden von KVen durch Kursgebühren-Zuschüsse von 500 bis 2.000 Euro gefördert, wenn die Qualifikation die Versorgungskapazität der Praxis erweitert.
Ärzteversichert empfiehlt Fachärzten, die Fortbildungsdokumentation sorgfältig zu führen, da KVen den CME-Nachweis alle fünf Jahre prüfen.
Wann gilt das nicht?
Fachärzte ohne Kassenzulassung unterliegen nur der berufsrechtlichen Fortbildungspflicht der Ärztekammer; die KV-Pflicht nach § 95d SGB V gilt nur für zugelassene Vertragsärzte.
Quellen
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