Pathologen unterliegen der allgemeinen CME-Pflicht von 250 Punkten in fünf Jahren sowie institutsbezogenen Qualitätssicherungsanforderungen für Ringversuche und molekularpathologische Diagnostik.
Pathologen in akkreditierten Instituten benötigen 250 CME-Punkte in fünf Jahren; nach RiliBÄK sind halbjährliche Ringversuch-Teilnahmen für alle diagnostischen Methoden verpflichtend, und für die Abrechnung molekularpathologischer Leistungen sind QuIP-Zertifizierungen der Deutschen Gesellschaft für Pathologie erforderlich.
Hintergrund
Gesetzliche CME-Pflicht (§ 95d SGB V): 250 CME-Punkte in fünf Jahren (für angestellte Klinikpathologen gilt die berufsordnungsrechtliche Pflicht nach MBO-Ä § 4). Berufsordnung: Laufende Fortbildungspflicht nach MBO-Ä § 4.
Ringversuche nach RiliBÄK: Die Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiliBÄK) schreibt für pathologische Institute halbjährliche Teilnahmen an externen Qualitätskontrollverfahren (Ringversuche) vor; bei Nichtbestehen droht der Entzug der Abrechnungsgenehmigung.
Molekularpathologie-Zertifizierungen: Die Deutsche Gesellschaft für Pathologie (DGP) und das Qualitätssicherungsinitiative Pathologie (QuIP) verlangen für prädiktive Molekularpathologie (EGFR, KRAS, PD-L1 etc.) regelmäßige Zertifizierungsteilnahmen; ohne QuIP-Zertifikat ist die Abrechnung dieser Leistungen im GKV-Bereich nicht möglich.
Digitalpathologie: Für telemedizinische Befundung und KI-gestützte Diagnose empfehlen Fachgesellschaften spezifische Validierungsnachweise, die zunehmend auch regulatorisch gefordert werden.
Ärzteversichert empfiehlt selbstständigen Pathologen im Betroffenheitsfall einer fehlerhaften Diagnose eine Berufshaftpflicht mit ausreichend hoher Deckungssumme, da Folgebehandlungskosten bei Fehlbefunden erheblich sein können.
Wann gilt das nicht?
Pathologen, die ausschließlich in der Forschung tätig sind und keine diagnostischen Leistungen abrechnen, unterliegen nur der berufsordnungsrechtlichen CME-Pflicht. RiliBÄK-Anforderungen gelten für Laboratorien, nicht für einzelne Ärzte.
Quellen
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