Rechtsmediziner unterliegen der allgemeinen CME-Pflicht von 250 Punkten in fünf Jahren sowie institutsbezogenen Akkreditierungsanforderungen und empfohlenen Qualifikationsnachweisen für gerichtliche Sachverständigentätigkeit.

Rechtsmediziner benötigen 250 CME-Punkte in fünf Jahren; da die Rechtsmedizin überwiegend an Universitätsinstituten ausgeübt wird, gelten die CME-Pflichten nach MBO-Ä § 4; für öffentlich bestellte gerichtliche Sachverständige empfehlen Gerichte und die Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin (DGRM) regelmäßige Qualifikationsnachweise.

Hintergrund

Gesetzliche CME-Pflicht (§ 95d SGB V): Für Rechtsmediziner ohne Kassenzulassung gilt nur die berufsordnungsrechtliche Pflicht nach MBO-Ä § 4. Berufsordnung: Laufende Fortbildungspflicht, nachgewiesen durch mindestens 250 CME-Punkte in fünf Jahren.

Forensische Sachverständigenqualifikation: Für die Bestellung als gerichtlicher Sachverständiger verlangen Gerichte und Staatsanwaltschaften zunehmend Qualifikationsnachweise; die DGRM empfiehlt eine strukturierte Fortbildung von mindestens 40 Stunden in gerichtlicher Medizin und Beweissicherung sowie regelmäßige Fallbesprechungen.

Toxikologie und Blutalkohol-Analytik: Rechtsmediziner, die Blutalkohol- und Drogenanalytik nach den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM) durchführen, müssen regelmäßige Ringversuch-Teilnahmen und Laborakkreditierungen nachweisen.

Klinische Rechtsmedizin: Für die Begutachtung von Gewaltopfern (z. B. Dokumentation von Misshandlungen und sexueller Gewalt) empfiehlt die DGRM spezifische Fortbildungen in der klinischen Forensik, die im Rahmen von Netzwerken wie den Gewaltambulanzstrukturen regelmäßig anzupassen sind.

Ärzteversichert empfiehlt rechtsmedizinisch tätigen Ärzten, die Gutachten für Strafverfahren erstellen, eine Vermögensschadenhaftpflicht, da fehlerhafte Sachverständigengutachten zivilrechtliche Haftungsrisiken begründen können.

Wann gilt das nicht?

Rechtsmediziner ohne gerichtliche Gutachtertätigkeit und ohne eigene kassenärztliche Zulassung unterliegen ausschließlich der allgemeinen berufsordnungsrechtlichen Fortbildungspflicht. Ringversuch-Anforderungen gelten für Laboratorien, nicht für alle rechtsmedizinisch tätigen Ärzte.

Quellen

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