Zahnärzte unterliegen einer eigenen CME-Pflicht von 125 Fortbildungspunkten in fünf Jahren sowie gesetzlich vorgeschriebenen Strahlenschutz-Aktualisierungskursen und fachspezifischen Qualifikationen für Sedierung und Implantologie.

Zugelassene Zahnärzte benötigen 125 Fortbildungspunkte in fünf Jahren nach den Empfehlungen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und DGZMK; Strahlenschutz-Aktualisierungskurse nach § 47 StrlSchV sind alle fünf Jahre mit mindestens 8 Stunden Pflicht, und für die Anwendung von Lachgas-Sedierungen ist ein separates Qualifikationszertifikat der DGZMK erforderlich.

Hintergrund

CME-Pflicht: Zahnärzte mit Kassenzulassung nach § 95d SGB V benötigen 125 Fortbildungspunkte in fünf Jahren (abweichend von den 250 Punkten für Ärzte); die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) koordinieren anerkannte Fortbildungsveranstaltungen. Berufsordnung: Laufende Fortbildungspflicht nach der zahnärztlichen Berufsordnung.

Strahlenschutz-Aktualisierungskurse: Nach § 47 StrlSchV müssen Zahnärzte, die Röntgenuntersuchungen (Panoramaaufnahmen, DVT) durchführen, alle fünf Jahre einen Aktualisierungskurs absolvieren; das DVT-Gerät erfordert zusätzlich eine standortbezogene Gerätegenehmigung nach StrlSchG.

Sedierungs-Qualifikation: Für die Anwendung von Lachgas-Sedierung (N2O) verlangt die BZÄK-Empfehlung eine spezifische Kursausbildung von 8 bis 16 Stunden; für intravenöse Sedierungen ist eine erweiterte anästhesiologische Qualifikation erforderlich.

Implantologie-Zertifizierungen: Das Deutsche Institut für Zahnärztliche Fortbildung (DGOI) und die Deutsche Gesellschaft für Implantologie (DGI) vergeben Qualifikationszertifikate, die Kassenärztliche Vereinigungen Zahnärzte (KZVen) zunehmend für die Abrechnung implantologischer Leistungen voraussetzen.

Ärzteversichert empfiehlt Zahnärzten eine Berufshaftpflicht mit expliziter Abdeckung implantologischer Eingriffe, da Implantatversagen und chirurgische Komplikationen erhebliche Schadenspotenziale haben.

Wann gilt das nicht?

Zahnärzte ohne Kassenzulassung unterliegen nur der berufsordnungsrechtlichen Fortbildungspflicht. Implantologie-Zertifizierungen sind keine gesetzliche Pflicht, aber zunehmend Voraussetzung für bestimmte Abrechnungsleistungen der KZV.

Quellen

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