Das 3-Schichten-Modell der Altersvorsorge unterteilt Vorsorgeprodukte in Basisversorgung, Zusatzversorgung und Kapitalanlageprodukte, wobei jede Schicht eigene steuerliche Fristen und Mindestlaufzeiten vorgibt.

Für die steuerliche Anerkennung im 3-Schichten-Modell gelten: Basisrente (Schicht 1) frühestens ab 62 Jahren auszahlbar; Riester-Rente (Schicht 2) frühestens ab 60 Jahren (Verträge vor 2012) bzw. 62 Jahren (Verträge ab 2012); private Rentenversicherung (Schicht 3) frühestens ab 62 Jahren für das Halbeinkünfteverfahren.

Hintergrund

Schicht 1 – Basisversorgung: Die Basisrente (Rürup-Rente) ist nicht kapitalisierbar und frühestens ab 62 Jahren auszahlbar; die Beiträge sind bis zu 29.344 Euro (2025, Alleinstehende) als Sonderausgaben abzugsfähig. Eine Kündigung ist nicht möglich; der Vertrag kann beitragsfrei gestellt werden.

Schicht 2 – Riester-Rente: Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen wurden, gilt die früheste Auszahlung ab 60 Jahren; für neuere Verträge gilt 62 Jahre. Eine schädliche Verwendung (z. B. Kündigung oder vollständige Kapitalisierung) löst die vollständige Rückzahlung der Zulagen und Steuervorteile aus.

Schicht 3 – Kapitalanlagen und private Rentenversicherungen: Private Rentenversicherungen müssen eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren und einen Auszahlungszeitpunkt ab 62 Jahren erfüllen, damit die Erträge nach dem Halbeinkünfteverfahren versteuert werden. Wird die Police vor Ablauf der 12 Jahre gekündigt, werden Erträge mit dem persönlichen Steuersatz voll besteuert.

Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärzten, alle drei Schichten aufeinander abzustimmen, da Versorgungswerk-Leistungen und private Rentenversicherungen bei der Gesamtplanung oft unterschätzt werden.

Wann gilt das nicht?

Die steuerlichen Fristen des Halbeinkünfteverfahrens und der Riester-Förderung gelten nur für in Deutschland steuerpflichtige Personen. Ärzte, die ins Ausland ziehen, müssen Sonderregelungen beachten, die den Fördervorteil ganz oder teilweise entfallen lassen können.

Quellen

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