Eine Abmahnung gegenüber Praxismitarbeitenden muss zeitnah nach Bekanntwerden des Pflichtverstoßes ausgesprochen werden – andernfalls verliert sie ihre rechtliche Wirkung.
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist für die Abmahnung von Praxispersonal. Arbeitsgerichte verlangen jedoch regelmäßig, dass die Abmahnung innerhalb von 2 bis 4 Wochen nach Kenntnis des Vorfalls ausgesprochen wird, da eine zu lange Wartezeit als Billigung des Verhaltens gewertet werden kann.
Hintergrund
Als Praxisinhaber sind Ärzte Arbeitgeber und an das Arbeitsrecht gebunden. Eine Abmahnung ist Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung. Wesentliche Punkte:
- Zeitnah handeln: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass eine Abmahnung nicht unbegrenzt "aufgespart" werden darf. Maximal 2 Wochen nach Kenntnis gilt als sicher, bis zu 4 Wochen sind in Einzelfällen noch akzeptabel.
- Form: Eine Abmahnung muss nicht schriftlich erfolgen, ist aber aus Beweiszwecken immer schriftlich zu verfassen. Empfehlung: Übergabe persönlich mit Unterschrift des Empfängers oder per Einschreiben.
- Inhalt: Konkrete Beschreibung des Pflichtenverstoßes mit Datum, Aufforderung zur Verhaltensänderung, Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen bei Wiederholung.
- Aufbewahrung: Abmahnungen müssen in der Personalakte aufbewahrt werden. Nach einer einwandfreien Bewährungszeit von 2 bis 3 Jahren können Abmahnungen auf Verlangen des Mitarbeiters aus der Akte entfernt werden.
Wann gilt das nicht?
Bei fristlosen Kündigungen wegen schwerer Pflichtverletzungen (Diebstahl, Patientengefährdung) ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Für Auszubildende in der Praxis gelten die Besonderheiten des Berufsausbildungsgesetzes.
Quellen
- Bundesärztekammer – Musterarbeitsvertrag für Praxispersonal
- KBV – Personalmanagement in der Arztpraxis
- BMG – Arbeitsrecht im Gesundheitswesen
Ärzteversichert bietet Praxisinhabern Orientierung bei arbeitsrechtlichen Fragen rund um MFA-Verträge und Personalmanagement.
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