Wer die Kassenabrechnung oder Privatrechnung an einen externen Dienstleister auslagert, muss sicherstellen, dass alle Einreichungsfristen eingehalten werden – verpasste Fristen bedeuten in der Regel Honorarverlust.
Für die GKV-Abrechnung über Kassenärztliche Vereinigungen gilt eine Einreichungsfrist von 4 bis 6 Wochen nach Quartalsende. Abrechnungsdienstleister benötigen die Unterlagen aus der Praxis in der Regel 2 bis 3 Wochen vorher, um rechtzeitig einreichen zu können.
Hintergrund
Das Abrechnungswesen in der Arztpraxis unterliegt festen Quartalsfristen. Wichtige Fristen und Zeiträume:
- GKV-Abrechnung: Einreichungsfrist bei der KV beträgt je nach KV-Bezirk 4 bis 6 Wochen nach Quartalsende. Das erste Quartal (Januar bis März) muss also typischerweise bis spätestens 10. bis 30. Mai eingereicht sein.
- Privatärztliche Abrechnung (GOÄ): Die Verjährungsfrist für Privatarzt-Honorare beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Eine zeitnahe Rechnungsstellung – idealerweise innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Behandlung – ist jedoch aus praktischen Gründen dringend empfehlenswert.
- Datenweitergabe an den Dienstleister: Die Praxis muss dem Dienstleister die Abrechnungsdaten rechtzeitig (in der Regel 2 bis 4 Wochen vor KV-Frist) vollständig übergeben. Verspätete Datenlieferung liegt im Verantwortungsbereich der Praxis.
- Vertragslaufzeiten: Verträge mit Abrechnungsdienstleistern haben typischerweise Laufzeiten von 1 bis 3 Jahren mit Kündigungsfristen von 3 bis 6 Monaten. Diese Fristen müssen bei Dienstleisterwechsel beachtet werden.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die ausschließlich als Angestellte tätig sind (MVZ, Krankenhaus), haben keine eigene Abrechnungsverantwortung. Gleiches gilt für Ärzte in Selektivverträgen, die gesonderte Abrechnungsmodalitäten vereinbaren.
Quellen
- KBV – Abrechnung in der Vertragsarztpraxis
- SGB V – Honorarverteilung und Abrechnung
- Bundesärztekammer – GOÄ und Privatärztliche Abrechnung
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