Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzung, kurz AfA) ermöglichen es Praxisinhabern, Investitionskosten steuerlich über mehrere Jahre zu verteilen – und können mit dem richtigen Timing die Steuerlast erheblich senken.

Praxisausstattung wird nach der amtlichen AfA-Tabelle des BMF über eine Nutzungsdauer von typischerweise 5 bis 10 Jahren linear oder degressiv abgeschrieben. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto können sofort im Anschaffungsjahr vollständig abgesetzt werden.

Hintergrund

Für Ärzte als Freiberufler (Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanzierung) gelten die allgemeinen AfA-Regeln des EStG. Konkrete Nutzungsdauern und Regeln:

  • Medizintechnische Geräte: Laut BMF-AfA-Tabelle für Arztpraxen gilt für medizinische Geräte eine Nutzungsdauer von 5 Jahren (z.B. Ultraschallgerät, EKG), für Röntgenanlagen 10 bis 15 Jahre.
  • Praxiseinrichtung: Büromöbel 13 Jahre, Wartezimmerausstattung 10 Jahre, Computerausstattung 3 Jahre.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Bis 800 Euro netto Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr (§ 6 Abs. 2 EStG). Bis 1.000 Euro können Sammelposten über 5 Jahre abgeschrieben werden.
  • Investitionsabzugsbetrag (IAB): Bis zu 200.000 Euro können bereits bis zu 3 Jahre vor der Investition gewinnmindernd abgezogen werden (§ 7g EStG). Die Investition muss dann innerhalb von 3 Jahren erfolgen – sonst droht Nachversteuerung mit Zinsen.
  • Frist für Korrektur: Fehlerhafte AfA-Ansätze können über Einspruch oder Änderungsantrag innerhalb von 1 Monat nach Steuerbescheid korrigiert werden.

Wann gilt das nicht?

Ärzte im Angestelltenverhältnis (MVZ, Klinik) haben keine eigene Abschreibungsmöglichkeit für Praxismittel. Sie können lediglich beruflich genutzte Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzen.

Quellen

Auf Ärzteversichert finden Sie Orientierung zu steuerrelevanten Absicherungsthemen für Niedergelassene.

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