Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzung, kurz AfA) ermöglichen es Praxisinhabern, Investitionskosten steuerlich über mehrere Jahre zu verteilen – und können mit dem richtigen Timing die Steuerlast erheblich senken.
Praxisausstattung wird nach der amtlichen AfA-Tabelle des BMF über eine Nutzungsdauer von typischerweise 5 bis 10 Jahren linear oder degressiv abgeschrieben. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto können sofort im Anschaffungsjahr vollständig abgesetzt werden.
Hintergrund
Für Ärzte als Freiberufler (Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanzierung) gelten die allgemeinen AfA-Regeln des EStG. Konkrete Nutzungsdauern und Regeln:
- Medizintechnische Geräte: Laut BMF-AfA-Tabelle für Arztpraxen gilt für medizinische Geräte eine Nutzungsdauer von 5 Jahren (z.B. Ultraschallgerät, EKG), für Röntgenanlagen 10 bis 15 Jahre.
- Praxiseinrichtung: Büromöbel 13 Jahre, Wartezimmerausstattung 10 Jahre, Computerausstattung 3 Jahre.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Bis 800 Euro netto Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr (§ 6 Abs. 2 EStG). Bis 1.000 Euro können Sammelposten über 5 Jahre abgeschrieben werden.
- Investitionsabzugsbetrag (IAB): Bis zu 200.000 Euro können bereits bis zu 3 Jahre vor der Investition gewinnmindernd abgezogen werden (§ 7g EStG). Die Investition muss dann innerhalb von 3 Jahren erfolgen – sonst droht Nachversteuerung mit Zinsen.
- Frist für Korrektur: Fehlerhafte AfA-Ansätze können über Einspruch oder Änderungsantrag innerhalb von 1 Monat nach Steuerbescheid korrigiert werden.
Wann gilt das nicht?
Ärzte im Angestelltenverhältnis (MVZ, Klinik) haben keine eigene Abschreibungsmöglichkeit für Praxismittel. Sie können lediglich beruflich genutzte Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzen.
Quellen
- BMF – Amtliche AfA-Tabellen für den Wirtschaftszweig Arztpraxen
- BMF – Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG
- KBV – Steuerliche Grundlagen für Vertragsärzte
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