Die Mitgliedschaft in der zuständigen Landesärztekammer ist für alle approbierten Ärzte in Deutschland Pflicht – und mit konkreten Melde- und Zahlungsfristen verbunden.
Die Pflichtmitgliedschaft in der Ärztekammer entsteht automatisch mit Erteilung der Approbation. Ärzte müssen sich innerhalb von 4 Wochen bei der zuständigen Landesärztekammer anmelden. Nicht gemeldete Ärzte riskieren Beitragsrückstände und berufsrechtliche Konsequenzen.
Hintergrund
In Deutschland gibt es 17 Landesärztekammern – zuständig ist die Kammer des Landes, in dem der Arzt seinen Haupttätigkeitsort hat. Wichtige Fristen und Regelungen:
- Anmeldefrist: Innerhalb von 4 Wochen nach Approbationserteilung oder nach Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in einem neuen Bundesland muss die Mitgliedschaft angezeigt werden.
- Ummeldung bei Wechsel: Bei Tätigkeitswechsel in ein anderes Bundesland muss innerhalb von 4 Wochen die Zugehörigkeit zur neuen Landesärztekammer angezeigt werden.
- Beiträge: Ärztekammerbeiträge werden jährlich erhoben, Höhe abhängig vom Einkommen (Spanne: ca. 100 bis über 1.000 Euro pro Jahr). Zahlungsfrist typischerweise 4 Wochen nach Beitragsbescheid.
- Beitragsrückstände: Anhaltende Nichtzahlung kann zu berufsrechtlichen Verfahren führen. Anwärter auf eine Zulassung als Vertragsarzt benötigen eine aktuelle Kammermitgliedschaft ohne Schulden.
- Fortbildungspflicht: Alle 5 Jahre sind 250 Fortbildungspunkte nachzuweisen. Frist läuft ab Datum der letzten Zertifizierung.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die ihre Approbation ruhen lassen oder ausschließlich im Ausland tätig sind, können unter bestimmten Bedingungen eine Beitragsermäßigung beantragen. Rentner-Ärzte können eine Befreiung von der Beitragspflicht beantragen.
Quellen
- Bundesärztekammer – Landesärztekammern und Mitgliedschaft
- Bundesärztekammer – Fortbildungspflicht und CME-Punkte
- BMG – Heilberuferecht und Approbationsordnung
Ärzteversichert informiert Ärzte in allen Karrierephasen über ihre berufsrechtlichen Pflichten und die damit verbundenen Versicherungsthemen.
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