Ärztevermittlungsagenturen vermitteln Ärzte sowohl in feste Stellen als auch als Zeitarbeit – in beiden Fällen gibt es vertragliche Fristen, die Ärzte und Kliniken kennen müssen.

Bei der Festanstellungsvermittlung von Ärzten haben Agenturen typischerweise Provisionsansprüche, die 3 bis 12 Monate nach Stellenantritt gelten. Zeitarbeitsverträge enthalten oft Übernahmeklauseln mit Sperrfristen von 3 bis 6 Monaten, nach denen eine Direktanstellung ohne Ablösezahlung möglich wird.

Hintergrund

Der Markt für Ärztevermittlung umfasst die Feststellenvermittlung und den Bereich der Ärztlichen Zeitarbeit (Honorarärzte). Relevante Fristen:

  • Provisionsfristen bei Feststellenvermittlung: Agenturen stellen typischerweise 10 bis 30 % des Jahresgehalts als Provision in Rechnung. Die Provision ist meist fällig bei Vertragsunterzeichnung oder nach erfolgreich absolvierter Probezeit (3 bis 6 Monate).
  • Stornierungsfristen: Bei Kündigung innerhalb der Probezeit verlangen viele Agenturen eine Rückerstattung der Provision – die Rückzahlungspflicht besteht meist 3 bis 6 Monate nach Stellenantritt.
  • Übernahmefristen bei Zeitarbeit: Wenn ein Krankenhaus einen Zeitarzt nach der Zeitarbeitsphase fest anstellen möchte, regeln Verträge oft eine Sperrfrist. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) begrenzt die Überlassungsdauer auf 18 Monate.
  • Kündigungsfristen in Zeitarbeitsverträgen: Für Ärzte in Zeitarbeit gelten oft kürzere Kündigungsfristen als in Festanstellungen – häufig 1 bis 4 Wochen.
  • Meldefristen im Honorararzttum: Honorarärzte müssen ihre selbstständige Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen; Anmeldefrist: innerhalb 1 Monat nach Tätigkeitsaufnahme.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die Stellen direkt über Jobbörsen, Kammer-Stellenmärkte oder auf eigene Initiative bewerben, umgehen Vermittlungsagenturen vollständig. In diesem Fall entstehen keine Provisionsfristen oder Sperrklauseln.

Quellen

Ärzteversichert berät Ärzte zu den Versicherungsaspekten im Rahmen von Zeitarbeit und Honorararzttätigkeit.

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