Die ärztliche Dokumentationspflicht ergibt sich aus mehreren Rechtsquellen und ist mit Mindestaufbewahrungsfristen verbunden, die je nach Fachgebiet erheblich variieren können.

Patientenakten und Behandlungsunterlagen müssen gemäß § 10 MBO-Ärzte und § 630f BGB mindestens 10 Jahre nach Behandlungsabschluss aufbewahrt werden. In der Radiologie und für Röntgenbilder gelten 30 Jahre, für Kinder bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Patienten.

Hintergrund

Die Dokumentationspflicht dient dem Schutz des Patienten und des Arztes. Fehlerhafte oder fehlende Dokumentation kann zu Beweislastumkehr im Haftpflichtfall führen. Konkrete Fristen:

  • Allgemeine Patientenakte: Mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung (§ 630f BGB, § 10 Abs. 3 MBO-Ärzte).
  • Röntgenaufnahmen und Strahlenunterlagen: 30 Jahre Aufbewahrungspflicht nach der letzten Untersuchung (§ 85 StrlSchV).
  • Kinder und Jugendliche: Unterlagen müssen mindestens bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Patienten aufbewahrt werden.
  • Betäubungsmittel-Dokumentation: BtM-Bücher und Rezepte mindestens 3 Jahre (§ 17 BtMVV).
  • Abrechnungsunterlagen: GKV-Abrechnungsunterlagen mindestens 5 Jahre (Steuerrecht und SGB-V-Prüfrecht).
  • Elektronische Dokumentation: Elektronische Akten müssen unveränderbar und jederzeit lesbar sein. Konvertierungsfristen bei Systemwechsel beachten.
  • Vernichtung: Nach Ablauf der Fristen dürfen Unterlagen datenschutzkonform vernichtet werden (Schreddern, zertifizierter Dienstleister).

Wann gilt das nicht?

Für Arbeitsmediziner, die im Rahmen betrieblicher Vorsorge tätig sind, gelten nach ArbMedVV spezielle Dokumentationsfristen (bis zu 40 Jahre bei Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen).

Quellen

Ärzteversichert weist darauf hin, dass unzureichende Dokumentation ein häufiger Auslöser von Haftpflichtforderungen ist – die Berufshaftpflicht deckt diese Risiken ab.

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