Das ärztliche Versorgungswerk ist die berufsständische Rentenversicherung für approbierte Ärzte in Deutschland – mit konkreten Fristen für Beitritt, Befreiung und Leistungsanträge.
Approbierte Ärzte werden automatisch Pflichtmitglied im Versorgungswerk ihrer Landesärztekammer. Wer als Angestellter von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden möchte, muss den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Beschäftigungsaufnahme bei der Deutschen Rentenversicherung stellen.
Hintergrund
Alle 17 ärztlichen Versorgungswerke in Deutschland sind berufsständische Selbsthilfeeinrichtungen. Wesentliche Fristen:
- Pflichtmitgliedschaft: Entsteht automatisch mit der Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit (approbationspflichtige Berufsausübung). Meldepflicht innerhalb von 4 Wochen.
- Befreiung von der DRV: Angestellte Ärzte können sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen, müssen den Antrag aber innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung stellen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Verspätete Anträge können nicht rückwirkend geltend gemacht werden.
- Beitragszahlung: Monatliche Beitragspflicht. Selbstständige Ärzte zahlen einen Regelpflichtbeitrag, der einem Anteil des Einkommens entspricht (je nach Versorgungswerk: 18 bis 23 % des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze).
- Rentenantrag: Muss in der Regel 3 bis 6 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn gestellt werden. Genaue Fristen je nach Versorgungswerk.
- Nachzahlungsfristen: Beitragsrückstände können zum Teil nachgezahlt werden; Fristen und Bedingungen unterscheiden sich je nach Versorgungswerk.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die ausschließlich im Ausland tätig sind oder ihre Approbation ruhen lassen, können von der Beitragspflicht befreit werden. Für Ärzte in Teilzeitanstellung unter der Geringfügigkeitsgrenze gelten reduzierte Beitragssätze.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung – Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
- SGB VI § 6 – Befreiung von der Versicherungspflicht
- Bundesärztekammer – Versorgungswerke der Landesärztekammern
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