Ärzte, die einen Teil ihres Vermögens in Aktien-Einzelwerte investieren, sollten die steuerlichen Fristen und die Verlustverrechnungsregeln kennen, um ihre Rendite nicht unnötig zu schmälern.
Kursgewinne aus Aktien-Einzelwerten unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer – unabhängig von der Haltedauer. Eine steuerfreie Haltedauer wie früher existiert für Privatanleger nicht mehr. Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen, nicht mit sonstigen Kapitalerträgen verrechnet werden.
Hintergrund
Seit 2009 gilt in Deutschland die Abgeltungsteuer für Kapitalerträge. Für Ärzte als Privatanleger sind folgende Fristen und Regelungen relevant:
- Keine Haltefrist für Steuerfreiheit: Das alte Spekulationsfrist-Privileg (1 Jahr) existiert nicht mehr. Jeder Kursgewinn ist sofort steuerpflichtig, unabhängig davon, wie lange die Aktie gehalten wurde.
- Freistellungsauftrag: Bis zu 1.000 Euro Kapitalerträge jährlich (Sparer-Pauschbetrag, Ehepaare 2.000 Euro) sind steuerfrei. Freistellungsauftrag muss jährlich bis 31. Dezember beim Depotinstitut eingereicht werden, um für das Folgejahr zu gelten.
- Verlustverrechnungstopf für Aktien: Verluste aus Aktienverkäufen werden in einem separaten Topf geführt und dürfen nur mit zukünftigen Aktiengewinnen verrechnet werden – nicht mit Dividenden oder Fondserträgen.
- Verlustbescheinigung: Wer Verluste depotübergreifend verrechnen möchte, muss bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beim Depotinstitut beantragen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist.
- Steuererklärungsfrist: Kapitalerträge aus ausländischen Depots müssen in der Steuererklärung angegeben werden (Anlage KAP). Abgabefrist 31. Juli des Folgejahres (mit Steuerberater: 28. Februar übernächstes Jahr).
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die Aktien in einem betrieblichen Depot (Praxis-GmbH o.ä.) halten, unterliegen anderen Regeln (Körperschaftsteuer, Teileinkünfteverfahren). Auch Aktien in fondsgebundenen Versicherungen (Direktversicherung) sind anders zu behandeln.
Quellen
- BMF – Abgeltungsteuer und Kapitalertragsteuer
- BMF – Verlustverrechnungsregeln bei Kapitalvermögen
- BaFin – Anlegerschutz und Kapitalmarkt
Bei Ärzteversichert erhalten Ärzte Hinweise zur steueroptimalen Strukturierung von Kapitalanlagen neben dem Versorgungswerk.
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