Wer als Allgemeinmediziner auf dem Land praktizieren möchte, kann von zahlreichen Förderprogrammen profitieren – muss dafür aber Mindestaufenthaltsfristen und Rückzahlungsklauseln kennen.

Landarzt-Stipendien der Bundesländer verpflichten die Geförderten zur Niederlassung im unterversorgten Gebiet für typischerweise 5 bis 10 Jahre. Bei vorzeitigem Abbruch sind proportionale Rückzahlungen fällig. Niederlassungszulassungen in Bedarfsgebieten werden in der Regel unbefristet erteilt.

Hintergrund

Viele Bundesländer kämpfen mit Hausärztemangel und bieten attraktive Förderungen an. Zentrale Fristen und Bedingungen:

  • Landarzt-Stipendien: Sachsen, Bayern, Brandenburg und andere Länder zahlen monatliche Stipendien von 500 bis 1.000 Euro an Medizinstudierende, die sich verpflichten, nach dem Studium für 5 bis 10 Jahre als Landarzt tätig zu werden. Rückzahlungspflicht bei Nichterfüllung.
  • Zulassung in unterversorgten Gebieten: Gemäß Bedarfsplanung (§ 99 SGB V) können Kassenärztliche Vereinigungen Sonderzulassungen in unterversorgten Gebieten erteilen. Diese sind meist unbefristet, können aber an Standortbindungen geknüpft sein.
  • Strukturfonds-Förderungen: KVen zahlen Niederlassungszuschüsse von bis zu 60.000 Euro für Allgemeinmediziner in Mangelgebieten. Bindungsfrist: 5 bis 10 Jahre; Rückzahlungsquoten bei vorzeitigem Wegzug.
  • Weiterbildungsförderung: Die KBV fördert die allgemeinmedizinische Weiterbildung mit 5.400 Euro monatlich über die Weiterbildungsförderung Allgemeinmedizin. Die Weiterbildung dauert 5 Jahre (60 Monate).
  • Frist für Nachfolgesuche: Gemäß Zulassungsverordnung muss die Abgabe einer vertragsärztlichen Praxis 6 bis 12 Monate im Voraus angekündigt werden.

Wann gilt das nicht?

Allgemeinmediziner in Überversorgungsgebieten erhalten diese Sonderzulassungen nicht. MVZ-Anstellungen unterliegen anderen Regelungen als Einzelpraxiszulassungen.

Quellen

Ärzteversichert begleitet angehende Landärzte bei der Absicherung während und nach der Niederlassung.

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