Ärzte stehen bei der Altersvorsorge vor einer Kombination aus Pflichtversorgung (Versorgungswerk) und freiwilliger Ergänzung – mit konkreten Fristen, die die Steueroptimierung beeinflussen.

Das ärztliche Versorgungswerk erhebt monatliche Pflichtbeiträge. Für die Rürup-Rente (Basisrente) müssen Einzahlungen bis zum 31. Dezember des Steuerjahres erfolgen, um steuerlich absetzbar zu sein. Riester-Zulagen müssen spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Beitragsjahr folgenden Jahres beantragt werden.

Hintergrund

Ärzte sind in der Regel Pflichtmitglieder im ärztlichen Versorgungswerk und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Folgende Fristen sind für die Altersvorsorgeplanung wichtig:

  • Versorgungswerk-Beiträge: Monatlich fällig. Jahresbeitragsrechnung typischerweise im ersten Quartal des Folgejahres. Nachzahlungsfristen bei Rückständen je nach Versorgungswerk unterschiedlich.
  • Rürup-/Basisrente: Einzahlungen bis 31. Dezember des Beitragsjahres, um als Sonderausgaben absetzbar zu sein. Höchstbetrag 2025: 27.566 Euro (Alleinstehende), 55.132 Euro (Verheiratete). Steuerlich abzugsfähig zu 100 % ab 2025.
  • Riester-Rente: Für Ärzte meist nicht geeignet (Versorgungswerk-Mitglieder sind nicht unmittelbar förderberechtigt), außer sie sind Pflichtmitglieder in der GRV. Zulagen-Antragsfrist: 2 Jahre nach Ende des Beitragsjahres.
  • Betriebliche Altersvorsorge (bAV): Bei angestellten Ärzten muss die Entgeltumwandlung bis zum Ende des Kalenderjahres vereinbart werden, um im laufenden Jahr steuerlich wirksam zu sein.
  • Private Rentenversicherung: Keine spezifischen Steuerfristen, aber Beitragsstabilität und Laufzeiten von mind. 12 Jahren für volle steuerliche Begünstigung.

Wann gilt das nicht?

Ärzte mit Doppelmitgliedschaft (Versorgungswerk + DRV) durch nicht befreite Tätigkeitsphasen haben komplexere Vorsorgestrukturen. Für sie gelten beide Fristen-Sets parallel.

Quellen

Ärzteversichert berät Ärzte zur optimalen Kombination aus Versorgungswerk, Rürup-Rente und privater Vorsorge.

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