Die Abrechnung ambulanter Leistungen gegenüber PKV-Patienten nach GOÄ unterliegt sowohl arztrechtlichen Rechnungsstellungspflichten als auch versicherungsrechtlichen Einreichungsfristen auf Patientenseite.

Ärzte sind gemäß § 12 GOÄ verpflichtet, Privatpatienten zeitnah eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen. Die Verjährungsfrist für GOÄ-Honoraransprüche beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). PKV-Versicherte müssen Rechnungen entsprechend ihrer Versicherungsbedingungen meist innerhalb von 6 bis 12 Monaten einreichen.

Hintergrund

Im PKV-System stellt der Arzt direkt dem Patienten Rechnung, der seinerseits bei seiner PKV Erstattung beantragt. Relevante Fristen:

  • Rechnungsstellung durch den Arzt: § 12 GOÄ verlangt eine ordnungsgemäße Rechnung, die Leistungsziffer, Steigerungssatz, Datum und Begründung enthält. Es gibt keine gesetzliche Höchstfrist zur Rechnungsstellung, aber aus Praxissicht sollte sie innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Behandlung erfolgen.
  • Verjährung des Honoraranspruchs: 3 Jahre ab Entstehung des Anspruchs (§ 195 BGB), beginnend mit dem 31. Dezember des Jahres der Behandlung.
  • Einreichungsfrist des Patienten bei der PKV: Die meisten PKV-Tarife sehen eine Einreichungsfrist von 6 bis 12 Monaten nach Ende des Jahres vor, in dem die Leistung erbracht wurde. Verpasst der Patient diese Frist, kann die PKV die Erstattung verweigern.
  • GOÄ-Reform 2025/2026: Mit der neuen GOÄ werden sich Abrechnungsziffern und Steigerungssätze ändern. Übergangsfristen für die Umstellung werden durch die Bundesärztekammer bekanntgegeben.

Wann gilt das nicht?

Bei GKV-Patienten gibt es keine direkte Rechnungsstellung durch den Arzt an den Patienten. In Selektivverträgen (z.B. PKV-Direkttarife) können abweichende Rechnungs- und Einreichungsfristen vereinbart sein.

Quellen

Bei Ärzteversichert erhalten PKV-Mitglieder Beratung zu Tarifen mit optimalen Erstattungsmodalitäten für ambulante Arztrechnungen.

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