Seit dem 4. Juni 2016 sind die §§ 299a und 299b StGB in Kraft, die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen als eigenständige Straftatbestände regeln – mit erheblichen berufs- und strafrechtlichen Konsequenzen für Ärzte.

Die Verjährungsfrist für Korruptionsdelikte nach §§ 299a, 299b StGB beträgt 5 Jahre. Compliance-Programme in Praxen und Kliniken sind gesetzlich nicht mit spezifischen Fristen verbunden, sollten aber regelmäßig (mindestens jährlich) aktualisiert werden.

Hintergrund

Das Anti-Korruptionsgesetz im Gesundheitswesen erfasst insbesondere Zuweisungsvergütungen, Kick-back-Zahlungen und bevorzugte Verschreibungspraktiken gegen Gegenleistung. Relevante rechtliche Fristen:

  • Verjährungsfrist: 5 Jahre ab Beendigung der Tat (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Für schwere Korruptionsfälle kann die Verjährung auf bis zu 10 Jahre angehoben werden.
  • Strafmaß: Bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; bei besonders schweren Fällen bis zu 5 Jahre.
  • Berufsrechtliche Konsequenzen: Das Berufsgericht kann unabhängig vom Strafverfahren tätig werden. Berufsrechtliche Verjährungsfristen variieren je nach Landesberufsordnung (meist 5 Jahre nach Beendigung des Verstoßes).
  • Dokumentationsempfehlung für Compliance: Praxen und Kliniken sollten ihre Compliance-Dokumentation (z.B. Fortbildungsfinanzierungsregeln, Kooperationsverträge) mindestens 10 Jahre aufbewahren.
  • Transparenz-Kodex der Pharmaindustrie: Zuwendungen über 50 Euro netto durch Pharmaunternehmen an Ärzte müssen transparent dokumentiert werden; Prüfung alle 2 Jahre empfohlen.

Wann gilt das nicht?

Legitime Kooperationsverträge (z.B. Forschungsprojekte, Beratungsverträge zu angemessenen Konditionen) sind kein Korruptionsdelikt. Entscheidend ist, ob eine Unrechtsvereinbarung vorliegt.

Quellen

Ärzteversichert weist darauf hin, dass eine Strafrechtsschutzversicherung Ärzten im Falle einer strafrechtlichen Untersuchung Anwaltskosten absichern kann.

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