Seit dem 4. Juni 2016 sind die §§ 299a und 299b StGB in Kraft, die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen als eigenständige Straftatbestände regeln – mit erheblichen berufs- und strafrechtlichen Konsequenzen für Ärzte.
Hintergrund
Das Anti-Korruptionsgesetz im Gesundheitswesen erfasst insbesondere Zuweisungsvergütungen, Kick-back-Zahlungen und bevorzugte Verschreibungspraktiken gegen Gegenleistung. Relevante rechtliche Fristen:
- Verjährungsfrist: 5 Jahre ab Beendigung der Tat (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Für schwere Korruptionsfälle kann die Verjährung auf bis zu 10 Jahre angehoben werden.
- Strafmaß: Bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; bei besonders schweren Fällen bis zu 5 Jahre.
- Berufsrechtliche Konsequenzen: Das Berufsgericht kann unabhängig vom Strafverfahren tätig werden. Berufsrechtliche Verjährungsfristen variieren je nach Landesberufsordnung (meist 5 Jahre nach Beendigung des Verstoßes).
- Dokumentationsempfehlung für Compliance: Praxen und Kliniken sollten ihre Compliance-Dokumentation (z.B. Fortbildungsfinanzierungsregeln, Kooperationsverträge) mindestens 10 Jahre aufbewahren.
- Transparenz-Kodex der Pharmaindustrie: Zuwendungen über 50 Euro netto durch Pharmaunternehmen an Ärzte müssen transparent dokumentiert werden; Prüfung alle 2 Jahre empfohlen.
Wann gilt das nicht?
Legitime Kooperationsverträge (z.B. Forschungsprojekte, Beratungsverträge zu angemessenen Konditionen) sind kein Korruptionsdelikt. Entscheidend ist, ob eine Unrechtsvereinbarung vorliegt.
Quellen
- Bundesärztekammer – Anti-Korruption und Compliance im Gesundheitswesen
- BMG – §§ 299a, 299b StGB – Bestechung im Gesundheitswesen
- KBV – Kooperationsregeln und Transparenzpflichten
Ärzteversichert weist darauf hin, dass eine Strafrechtsschutzversicherung Ärzten im Falle einer strafrechtlichen Untersuchung Anwaltskosten absichern kann.
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