Antibiotikaresistenz betrifft jeden Arzt im klinischen Alltag – und ist durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit konkreten Melde- und Dokumentationspflichten verbunden.

Bestimmte multiresistente Erreger (z.B. MRSA, MRGN) müssen nach § 7 IfSG innerhalb von 24 Stunden nach Laborergebnis namentlich an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Krankenhaushygiene-Daten zu Resistenzen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Hintergrund

Deutschland hat 2019 den Nationalen Aktionsplan Antibiotikaresistenz gestärkt. Ärzte in Klinik und Praxis unterliegen folgenden Fristen und Pflichten:

  • Meldepflicht für resistente Erreger: Laboratorien und Ärzte müssen nach § 7 IfSG resistente Erreger melden, die bestimmte öffentliche Gesundheitsrelevanz haben. Frist: 24 Stunden nach Diagnose oder Laborergebnis (namentliche Meldung).
  • MRSA im Krankenhaus: Krankenhäuser sind verpflichtet, MRSA-Fälle und Ausbrüche unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden. Ausbruchs-Surveillance nach § 23 IfSG erfordert laufende Dokumentation.
  • Antibiotika-Verbrauchsdaten: Krankenhäuser müssen nach § 23 Abs. 4 IfSG den Antibiotika-Verbrauch und die Resistenzlage erfassen und jährlich an die zuständige Behörde übermitteln. Frist: bis 31. März des Folgejahres.
  • Hygieneplan-Aktualisierung: Infektionshygienische Pläne in Praxen und Kliniken müssen mindestens jährlich aktualisiert werden.
  • Aufbewahrung: Resistenz- und Antibiotika-Daten müssen 10 Jahre archiviert werden.

Wann gilt das nicht?

Für niedergelassene Ärzte ohne stationäre Tätigkeit sind die Krankenhausüberwachungspflichten nach § 23 IfSG nicht anwendbar. Die grundsätzliche Meldepflicht nach § 7 IfSG gilt jedoch auch für ambulante Praxen.

Quellen

Ärzteversichert informiert über Haftpflichtrisiken im Zusammenhang mit MRSA-Ausbrüchen und nosokomialen Infektionen in der Praxis.

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