Als Praxisinhaber und Arbeitgeber haften Ärzte nicht nur für eigene Behandlungsfehler, sondern auch für Schäden, die ihr Personal im Rahmen der Arbeit verursacht – die Arbeitgeberhaftpflicht schützt vor diesen Risiken.

Die Arbeitgeberhaftpflichtversicherung muss spätestens vor Einstellung des ersten Mitarbeiters in Kraft sein. Schadenereignisse sind dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb von 1 Woche nach Kenntnis zu melden – andernfalls riskiert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz.

Hintergrund

Als Arbeitgeber haftet ein Arzt nach § 831 BGB (Haftung des Geschäftsherrn) für Schäden, die seine Mitarbeiter bei der Ausführung ihrer Arbeit Dritten zufügen. Die Berufshaftpflicht für Ärzte deckt diese Risiken in der Regel mit ab – dennoch sind spezifische Fristen zu kennen:

  • Abschluss der Versicherung: Spätestens zum Tag der Einstellung des ersten Mitarbeiters. Rückwirkende Deckung ist nicht möglich.
  • Meldepflicht bei Schadensereignis: Gemäß § 30 VVG ist ein Versicherungsfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. Praxis: innerhalb von 1 Woche nach Kenntnis des Schadens. Verspätete Meldung kann Leistungskürzung oder -ausschluss zur Folge haben.
  • Verjährung von Drittansprüchen: Arbeitnehmer-Schadensersatzansprüche Dritter verjähren nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Der Versicherer muss rechtzeitig informiert sein, um fristgerecht reagieren zu können.
  • Deckungssumme: Für Praxen mit Personal empfiehlt sich eine Mindestdeckung von 3 Mio. Euro für Personenschäden; für größere Praxen mit mehreren MFA und technischen Geräten höhere Deckungssummen.
  • Jahresbeitrag und Anpassung: Bei Personalaufstockung muss die Versicherung neu kalkuliert werden. Frist für Anpassung: spätestens zum nächsten Versicherungsjahr.

Wann gilt das nicht?

Ärzte ohne eigene Mitarbeitende (Einzelkämpfer im Homeoffice für Gutachten o.ä.) benötigen keine Arbeitgeberhaftpflicht. Für angestellte Ärzte in Kliniken oder MVZ ist der Arbeitgeber versicherungspflichtig.

Quellen

Ärzteversichert analysiert gemeinsam mit Praxisinhabern, ob die bestehende Berufshaftpflicht die Arbeitgeberhaftung ausreichend mitabdeckt.

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