Als Arbeitgeber sind Ärzte, die eine Praxis betreiben, vollumfänglich an das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gebunden – mit konkreten Fristen für Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen.

Praxisinhaber müssen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und bei wesentlichen Änderungen aktualisieren – mindestens alle 3 bis 5 Jahre. Mitarbeiterunterweisungen zu Arbeitssicherheit und Hygiene sind jährlich, bei neuen Mitarbeitenden sofort bei Einstellung durchzuführen.

Hintergrund

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt für alle Arbeitgeber, also auch für Praxisinhaber. Konkrete Fristen und Pflichten:

  • Gefährdungsbeurteilung: Muss erstellt und dokumentiert werden. Bei wesentlichen Änderungen des Praxisbetriebs sofortige Aktualisierung; ohne Änderungen empfiehlt die DGUV eine Überprüfung alle 3 bis 5 Jahre.
  • Mitarbeiterunterweisung: Nach § 12 ArbSchG müssen Mitarbeitende regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu Arbeitsschutzthemen unterwiesen werden. Neue Mitarbeitende: Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit.
  • Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit: Für Praxen mit mehr als 10 Mitarbeitenden empfohlen; ab 20 Mitarbeitenden in bestimmten Branchen Pflicht. Begehungsintervall: mindestens jährlich.
  • Vorsorgeuntersuchungen: Für Mitarbeitende mit besonderen Gefährdungen (z.B. Röntgen, Zytostatika, Infektionsrisiken) sind arbeitsmedizinische Vorsorge-Untersuchungen in festgelegten Intervallen Pflicht (AMV-Verordnung).
  • Erste-Hilfe-Ausstattung: Verbandskästen müssen regelmäßig kontrolliert und aufgefüllt werden. Ersthelfer-Schulungen: alle 2 Jahre auffrischen.

Wann gilt das nicht?

Für Praxen mit weniger als 10 Mitarbeitenden (ohne Auszubildende) gibt es vereinfachte Regelungen. Reine Einzelkämpfer ohne angestelltes Personal sind vom ArbSchG nicht als Arbeitgeber erfasst.

Quellen

Ärzteversichert erläutert, welche Arbeitsschutz-Versäumnisse in der Praxis zu Schadensersatzansprüchen führen können und welche Versicherungen greifen.

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