Der Arbeitsvertrag für Medizinische Fachangestellte (MFA) ist an den Manteltarifvertrag für MFA gebunden – mit klar geregelten Probezeiten, Kündigungsfristen und Urlaubsansprüchen.

MFA-Arbeitsverträge sehen nach dem Manteltarifvertrag MFA eine Probezeit von bis zu 3 Monaten vor. Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit 2 Wochen; nach der Probezeit staffelt sie sich von 4 Wochen bis 3 Monate je nach Betriebszugehörigkeit.

Hintergrund

Der Manteltarifvertrag (MTV) für Medizinische Fachangestellte wird zwischen dem Verband medizinischer Fachberufe e.V. und dem Verband der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Arztpraxen ausgehandelt. Kernfristen:

  • Probezeit: Bis zu 3 Monate. Während der Probezeit beidseitige Kündigung mit 2-Wochen-Frist möglich.
  • Kündigungsfristen nach Probezeit:

- Bis 1 Jahr Betriebszugehörigkeit: 4 Wochen zum 15. oder Ende des Monats

- Ab 2 Jahren: 1 Monat zum Ende des Monats

- Ab 5 Jahren: 2 Monate zum Ende des Monats

- Ab 8 Jahren: 3 Monate zum Ende des Monats

  • Befristete Verträge: Sachgrundlose Befristung möglich bis zu 2 Jahre (3 Verlängerungen zulässig). Mit Sachgrund (z.B. Vertretung) auch länger.
  • Urlaubsanspruch: Mindestens 24 Werktage jährlich (bei 6-Tage-Woche), entspricht 20 Arbeitstagen bei 5-Tage-Woche. Urlaubsübertragung bis 31. März des Folgejahres.
  • Schriftformerfordernis: Wesentliche Arbeitsbedingungen müssen gemäß NachwG spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich ausgehändigt werden.

Wann gilt das nicht?

Nicht alle Praxisinhaber sind an den Tarifvertrag gebunden – nur wenn die Praxis Mitglied im Arbeitgeberverband ist oder den Tarifvertrag individualvertraglich vereinbart. Ohne Tarifbindung gelten nur die gesetzlichen Mindestfristen nach BGB.

Quellen

Ärzteversichert unterstützt Praxisinhaber dabei, ihre arbeitsrechtlichen Pflichten gegenüber dem MFA-Personal zu verstehen und die richtigen Versicherungslösungen abzuschließen.

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