Wenn ein Arzt in den Fokus eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gerät, sind schnelles Handeln und Kenntnis der prozessualen Fristen entscheidend für den Ausgang des Verfahrens.
Hintergrund
Ärzte können in verschiedenen Kontexten als Beschuldigte auftreten: Behandlungsfehler (fahrlässige Körperverletzung oder Tötung), Abrechnungsbetrug, Verletzung der Schweigepflicht oder Korruption. Relevante Fristen:
- Antragsfrist für Antragsdelikte: Bestimmte Delikte (z.B. fahrlässige Körperverletzung) können nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt werden. Die Antragsfrist beträgt 3 Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b StGB).
- Verjährungsfristen für Straftaten:
- Fahrlässige Körperverletzung: 5 Jahre
- Fahrlässige Tötung: 5 Jahre
- Abrechnungsbetrug: 5 Jahre
- Schwerer Abrechnungsbetrug (über 50.000 Euro): 10 Jahre
- Einstellung des Verfahrens: Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen (§ 153a StPO) bei geringer Schuld. Der Arzt erhält dann eine Bewährungsauflage ohne Verurteilung.
- Widerspruchsrecht: Gegen einen Strafbefehl (ohne Hauptverhandlung) muss innerhalb von 2 Wochen Widerspruch eingelegt werden – andernfalls wird er rechtskräftig.
- Berufsrechtliches Parallelverfahren: Unabhängig vom Strafverfahren kann die Ärztekammer ein berufsrechtliches Verfahren einleiten. Fristen variieren nach Landesrecht.
Wann gilt das nicht?
Amtsdelikte und Delikte mit besonderem öffentlichem Interesse werden von Amts wegen verfolgt – ohne Antragsfrist. Für diese gilt ausschließlich die gesetzliche Verjährungsfrist.
Quellen
- Bundesärztekammer – Berufsrecht und Strafrecht für Ärzte
- BMG – Strafrecht im Gesundheitswesen
- BaFin – Aufsicht über Heilberufe
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten eine Strafrechtsschutzversicherung, die auch im Falle strafrechtlicher Ermittlungen Anwaltskosten abdeckt.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →