Ärzte, die als Influencer auf Instagram, YouTube oder TikTok aktiv sind, bewegen sich in einem rechtlich anspruchsvollen Terrain – mit unmittelbaren Kennzeichnungspflichten und berufsrechtlichen Grenzen.

Bezahlte Kooperationen auf Social Media müssen von ärztlichen Influencern sofort und unmissverständlich als Werbung gekennzeichnet werden (UWG § 5a). Es gibt keine Nachfrist. Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und die ärztliche Berufsordnung sind ohne Frist abmahnfähig.

Hintergrund

Die Nutzung von Social Media als Arzt ist grundsätzlich erlaubt, unterliegt aber einem dichten Netz aus Werberecht, Heilmittelwerbegesetz und ärztlicher Berufsordnung. Relevante Fristen und Regeln:

  • Kennzeichnungspflicht: Jede bezahlte Kooperation, Produktplatzierung oder gesponserte Content-Partnerschaft muss unmittelbar und klar als „Werbung" oder „Anzeige" gekennzeichnet werden – ohne Verzögerung, bereits beim Veröffentlichen des Beitrags.
  • Heilmittelwerbegesetz (HWG): Verbote und Pflichten gelten ohne Frist. Unzulässige Werbeaussagen (z.B. Vorher-Nachher-Bilder, Heilsversprechen) müssen sofort nach Kenntnis entfernt werden. Abmahnfristen: 2 Wochen zur Abstellung nach Abmahnung.
  • Berufsordnung: Arztrechtliche Werbebeschränkungen aus § 27 MBO-Ärzte gelten unmittelbar. Verstöße werden durch die Ärztekammer verfolgt. Verjährung berufsrechtlicher Verstöße: 5 Jahre.
  • Datenschutz (DSGVO): Nutzerdaten dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung erhoben und gespeichert werden. Keine spezifische Frist für Einwilligung, aber Dokumentationspflicht unbefristet.
  • Urheberrecht: Fremde Bilder oder Videos dürfen nur mit Lizenz verwendet werden. Abmahnfristen nach Abmahnung typischerweise 1 bis 2 Wochen.

Wann gilt das nicht?

Rein organische Inhalte ohne Gegenleistung (Überzeugungsempfehlungen aus eigener Erfahrung) unterliegen eingeschränkten Kennzeichnungspflichten – die Grenze zwischen bezahlter und unbezahlter Werbung ist jedoch im Zweifel zugunsten der Kennzeichnungspflicht zu ziehen.

Quellen

Ärzteversichert weist darauf hin, dass Rechtsschutz für Ärzte auch Abmahnrisiken im digitalen Umfeld abdecken kann.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →