Ärzte werden im Rahmen ihrer Berufstätigkeit immer wieder als Zeugen oder Sachverständige in Gerichtsverfahren geladen – mit klar geregelten Fristen und dem besonderen Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts.
Als Zeuge muss ein Arzt einer ordnungsgemäßen Gerichtsladung Folge leisten. Die Mindest-Ladungsfrist beträgt 1 Woche. Das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 StPO wegen der ärztlichen Schweigepflicht muss beim ersten Termin geltend gemacht werden – andernfalls gilt es als nicht ausgeübt.
Hintergrund
Ärzte können als Zeugen (über eigene Wahrnehmungen) oder als Sachverständige (wegen ihrer Fachkenntnis) in Zivil- und Strafverfahren auftreten. Relevante Fristen und Regeln:
- Ladungsfrist: Gerichtliche Ladungen als Zeuge müssen mindestens 1 Woche vor dem Termin zugestellt werden. Dringende Fälle können kürzere Fristen rechtfertigen.
- Zeugnisverweigerungsrecht: Ärzte dürfen die Aussage zu Tatsachen verweigern, die ihnen im Rahmen der Arzt-Patienten-Beziehung anvertraut wurden (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 383 ZPO). Das Recht muss ausdrücklich und zeitnah zu Beginn der Vernehmung geltend gemacht werden.
- Entbindung von der Schweigepflicht: Der Patient kann den Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Liegt diese Entbindung vor, erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht. Die Entbindungserklärung muss vor der Vernehmung vorliegen.
- Vergütung als Zeuge: Für Verdienstausfall und Fahrtkosten haben Ärzte als Zeugen Anspruch auf Entschädigung nach JVEG. Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Termin gestellt werden.
- Sachverständigenvergütung: Als gerichtlicher Sachverständiger gilt ein höheres JVEG-Stundensatz (100 bis 125 Euro). Rechnungsstellung innerhalb von 3 Monaten nach Gutachtenerstellung.
Wann gilt das nicht?
In Fällen, in denen der Arzt selbst am Verfahren beteiligt ist (z.B. als Beklagter in einem Arzthaftungsfall), ist er nicht Zeuge, sondern Partei – andere Verfahrensregeln gelten.
Quellen
- Bundesärztekammer – Zeugnisverweigerungsrecht für Ärzte
- BMG – StPO § 53 Zeugnisverweigerungsrecht
- KBV – Rechtliche Grundlagen für Vertragsärzte
Ärzteversichert informiert, wie eine Rechtsschutzversicherung Ärzten auch in der Rolle als Zeuge oder Sachverständigen Unterstützung bieten kann.
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