Ärzte, die für Kongresse, Gastprofessuren oder humanitäre Einsätze ins Ausland reisen, benötigen eine Auslandskrankenversicherung – die GKV oder PKV deckt das Auslandsrisiko nur begrenzt ab.
Hintergrund
GKV-Versicherte haben im EU-Ausland durch die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) eingeschränkten Schutz, der nur Leistungen des jeweiligen staatlichen Systems umfasst. PKV-Versicherte haben international besserem Schutz, aber Obergrenzen. Relevante Fristen:
- Abschluss vor Reiseantritt: Keine Auslandskrankenversicherung kann nach Reisebeginn abgeschlossen werden – das ist ein absolutes Ausschlusskriterium aller Anbieter.
- Gültigkeitsdauer: Jahrespolicen für mehrfache Reisen sind bei häufig reisenden Ärzten sinnvoll. Kurzzeit-Policen für einzelne Reisen von bis zu 56 Tagen oder 90 Tagen.
- Kostenerstattungsfrist: Rechnungen aus der medizinischen Behandlung im Ausland müssen dem Versicherer je nach Bedingungen innerhalb von 6 bis 12 Monaten nach Rückkehr vorgelegt werden.
- Repatriierung: Kosten für medizinisch notwendigen Rücktransport nach Deutschland sind meist mitversichert; Entscheidung über Rücktransport liegt beim Versicherungsarzt des Anbieters.
- Besonderheit für Arbeitseinsätze im Ausland: Ärzte in humanitären Missionen (z.B. Ärzte ohne Grenzen) benötigen eine spezielle Berufshaftpflicht für das Tätigkeitsland – Auslandskrankenversicherung deckt nur das eigene Krankheitsrisiko.
Wann gilt das nicht?
PKV-Versicherte mit Auslandskrankenschutz im Tarif können für Kurzreisen auf eine separate Police verzichten. Ärzte mit EHIC-Karte sind in EU-Ländern grundversorgt, aber ohne Zusatzversicherung ist private ärztliche Versorgung nicht abgedeckt.
Quellen
- PKV-Verband – Auslandskrankenschutz und PKV
- BMG – EHIC und GKV-Leistungen im Ausland
- GDV – Reisekrankenversicherung: Leistungen und Fristen
Ärzteversichert berät zu Auslandskrankenversicherungen, die auf die Reisehäufigkeit und Tätigkeitsbereiche von Ärzten zugeschnitten sind.
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