MFA-Auszubildende in Arztpraxen sind vollständig sozialversicherungspflichtig – Praxisinhaber müssen als Arbeitgeber alle Anmelde- und Beitragspflichten fristgerecht erfüllen.
Hintergrund
Die Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten (MFA) dauert 3 Jahre und unterliegt dem Berufsausbildungsgesetz (BBiG). Als Ausbildungsbetrieb ist die Praxis zur vollständigen Sozialversicherungsabführung verpflichtet. Relevante Fristen:
- Sozialversicherungsanmeldung: Spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses bei der zuständigen Krankenkasse des Azubis. In der Praxis empfiehlt sich die Anmeldung vor oder am ersten Arbeitstag.
- Ausbildungsvertrag: Muss vor Beginn der Ausbildung schriftlich abgeschlossen und bei der zuständigen Handwerkskammer oder Ärztekammer eingetragen werden.
- Probezeit: In der Ausbildung beträgt die Mindestprobezeit 1 Monat, die Höchstprobezeit 4 Monate (§ 20 BBiG). Kündigung in der Probezeit ohne Frist möglich.
- Kündigung nach Probezeit: Nur aus wichtigem Grund oder mit 4-Wochen-Frist zum Quartalsbeginn oder Halbjahresende (§ 22 BBiG).
- Berufsschule: Azubis dürfen während der Berufsschulzeit nicht im Betrieb beschäftigt werden. An Berufsschultagen entfällt die Arbeitspflicht.
- Zwischenprüfung und Abschlussprüfung: Termine werden von der Ärztekammer festgelegt. Praxisinhaber müssen Azubis dafür freistellen (bezahlt).
Wann gilt das nicht?
Für Praktikanten (keine Ausbildung) gelten andere Regeln; kurze Pflichtpraktika sind nicht sozialversicherungspflichtig. Vorpraktika im Rahmen eines Studiums sind ebenfalls gesondert zu behandeln.
Quellen
- Bundesärztekammer – Ausbildung zur MFA und Ausbildungsrecht
- BMF – Sozialversicherungspflicht für Auszubildende
- Deutsche Rentenversicherung – Ausbildung und Sozialversicherung
Ärzteversichert hilft Praxisinhabern, die arbeitsrechtlichen Pflichten gegenüber Azubis zu verstehen und sich korrekt abzusichern.
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