MFA-Auszubildende in Arztpraxen sind vollständig sozialversicherungspflichtig – Praxisinhaber müssen als Arbeitgeber alle Anmelde- und Beitragspflichten fristgerecht erfüllen.

Auszubildende in der Arztpraxis müssen ab dem ersten Ausbildungstag in allen Sozialversicherungszweigen (Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfallversicherung) gemeldet sein. Die Anmeldung bei der Krankenkasse des Azubis muss spätestens 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgen.

Hintergrund

Die Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten (MFA) dauert 3 Jahre und unterliegt dem Berufsausbildungsgesetz (BBiG). Als Ausbildungsbetrieb ist die Praxis zur vollständigen Sozialversicherungsabführung verpflichtet. Relevante Fristen:

  • Sozialversicherungsanmeldung: Spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses bei der zuständigen Krankenkasse des Azubis. In der Praxis empfiehlt sich die Anmeldung vor oder am ersten Arbeitstag.
  • Ausbildungsvertrag: Muss vor Beginn der Ausbildung schriftlich abgeschlossen und bei der zuständigen Handwerkskammer oder Ärztekammer eingetragen werden.
  • Probezeit: In der Ausbildung beträgt die Mindestprobezeit 1 Monat, die Höchstprobezeit 4 Monate (§ 20 BBiG). Kündigung in der Probezeit ohne Frist möglich.
  • Kündigung nach Probezeit: Nur aus wichtigem Grund oder mit 4-Wochen-Frist zum Quartalsbeginn oder Halbjahresende (§ 22 BBiG).
  • Berufsschule: Azubis dürfen während der Berufsschulzeit nicht im Betrieb beschäftigt werden. An Berufsschultagen entfällt die Arbeitspflicht.
  • Zwischenprüfung und Abschlussprüfung: Termine werden von der Ärztekammer festgelegt. Praxisinhaber müssen Azubis dafür freistellen (bezahlt).

Wann gilt das nicht?

Für Praktikanten (keine Ausbildung) gelten andere Regeln; kurze Pflichtpraktika sind nicht sozialversicherungspflichtig. Vorpraktika im Rahmen eines Studiums sind ebenfalls gesondert zu behandeln.

Quellen

Ärzteversichert hilft Praxisinhabern, die arbeitsrechtlichen Pflichten gegenüber Azubis zu verstehen und sich korrekt abzusichern.

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