Barrierefreiheit ist für Arztpraxen sowohl eine ethische als auch rechtliche Anforderung – mit unterschiedlichen Fristen für Neubauten, Umbaumaßnahmen und Bestandspraxen.
Hintergrund
Die rechtliche Basis für Barrierefreiheit in Arztpraxen ergibt sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) sowie den Landesbauordnungen. Praktische Fristen und Pflichten:
- Neubau und Grundsanierung: Gemäß den Landesbauordnungen müssen öffentlich zugängliche Gebäude (wozu Arztpraxen zählen) barrierefrei gebaut werden. DIN 18040-1 ist der maßgebliche Standard. Frist: gilt unmittelbar für jede Baugenehmigung.
- Bestandsbauten: Keine gesetzlich festgelegte Nachrüstungsfrist. Das AGG verlangt jedoch „angemessene Vorkehrungen" zur Vermeidung von Diskriminierung. Praxisinhaber müssen zumutbare Maßnahmen ergreifen.
- UN-Behindertenrechtskonvention (Aktionsplan): Deutschland hat sich verpflichtet, Barrierefreiheit schrittweise zu erhöhen. Konkrete Fristen für Praxen fehlen, aber der Druck durch Beschwerden und Klagen nimmt zu.
- Zulassungsvoraussetzungen: Die KV kann im Rahmen von Zulassungsverfahren Barrierefreiheit als Qualitätskriterium berücksichtigen. Für Neu-Niederlassungen in bestimmten Gebieten kann Barrierefreiheit Voraussetzung sein.
- Fördermittel: Bundes- und Landesmittel für Barrierefreiheits-Umbaumaßnahmen haben teilweise Antragsstichtage (meist zum Jahresende). Informationen bei der jeweiligen Kreditanstalt.
Wann gilt das nicht?
Für kleine Praxen in Altbauten ohne bauliche Möglichkeit zur Nachrüstung kann der Aufwand als unverhältnismäßig gelten. Dann reichen organisatorische Maßnahmen (z.B. Hausbesuch für gehbehinderte Patienten).
Quellen
- Bundesärztekammer – Barrierefreie Arztpraxis
- BMG – Behindertenrechte im Gesundheitswesen
- KBV – Praxisgestaltung und Barrierefreiheit
Ärzteversichert informiert über Gebäudeversicherungen und Haftpflichtabsicherung im Kontext von Barrierefreiheitsmängeln in der Praxis.
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