Ärzte, die eine Praxis neu bauen, kaufen und umbauen oder ein Wohngebäude errichten, haften als Bauherren für Schäden, die durch die Baustelle an Dritten entstehen – die Bauherrenhaftpflicht schützt vor diesen Risiken.
Hintergrund
Als Bauherr haftet ein Arzt nach §§ 823, 836 BGB für Schäden, die durch seine Baustelle entstehen – zum Beispiel durch herabfallendes Baumaterial, unzureichend gesicherte Baugruben oder Schäden an Nachbargebäuden. Relevante Fristen:
- Abschluss vor Baubeginn: Die Bauherrenhaftpflicht muss vor dem ersten Tag der Baumaßnahme in Kraft sein. Rückwirkender Versicherungsabschluss ist nicht möglich.
- Versicherungsdauer: Läuft typischerweise bis zur Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks. Verlängerungen bei Bauverzögerungen müssen aktiv beantragt werden.
- Schadenmeldung: Gemäß § 30 VVG unverzüglich nach Kenntnis des Schadensereignisses. Als Faustregel gilt: innerhalb von 7 Werktagen.
- Gewährleistungsfristen nach Bauabnahme: Nach der Bauabnahme gilt die gesetzliche Gewährleistung für Baumängel von 5 Jahren (§ 634a BGB). Diese ist durch die Bauherrenhaftpflicht nicht abgedeckt – hierfür benötigt man Gewährleistungsbürgschaften vom Auftragnehmer.
- Nachunternehmer-Haftung: Werden Schäden durch Subunternehmer verursacht, greift primär deren Haftpflicht. Als Bauherr ist man aber in der Koordinationsverantwortung.
Wann gilt das nicht?
Für reine Schönheitsreparaturen (Streichen, Tapezieren) ohne statische Eingriffe oder Erdarbeiten reicht die normale Privathaftpflicht aus. Bei bebauten Grundstücken, die der Arzt vermietet, ist eine Grundbesitzerhaftpflicht statt Bauherrenhaftpflicht relevant.
Quellen
- GDV – Bauherrenhaftpflicht: Leistungen und Deckung
- BaFin – Haftpflichtversicherung für Bauherren
- VVG § 30 – Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
Bei Ärzteversichert erhalten Ärzte, die bauen oder umbaumaßnahmen durchführen, eine auf ihre Situation zugeschnittene Bauherrenhaftpflicht-Beratung.
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