Der Behandlungsvertrag ist die rechtliche Grundlage jeder ärztlichen Behandlung und seit 2013 im Patientenrechtegesetz (§§ 630a ff. BGB) kodifiziert – mit Fristen für Kündigung, Dokumentation und Haftung.
Hintergrund
Der Behandlungsvertrag nach §§ 630a ff. BGB ist ein Dienstvertrag – der Arzt schuldet keine Heilung, sondern eine fachgerechte Behandlung. Relevante Fristen und Regelungen:
- Zustandekommen: Formlos, auch konkludent durch Beginn der Behandlung. Schriftform ist nicht erforderlich, aber bei kostenpflichtigen IGeL-Leistungen gesetzlich empfohlen (§ 630c Abs. 3 BGB).
- Kündigung durch den Arzt: Jederzeit möglich, aber mit angemessener Ankündigungsfrist, wenn der Patient dadurch in seiner Gesundheit geschädigt werden könnte. In Notfällen darf die Behandlung nicht abgebrochen werden.
- Kündigung durch den Patienten: Jederzeit fristlos möglich (Patientenautonomie).
- Honoraranspruch: Verjährt nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Rechnungsstellung sollte zeitnah erfolgen, bei GOÄ-Leistungen idealerweise innerhalb von 3 Monaten.
- Dokumentationspflicht: Gemäß § 630f BGB müssen Behandlungsunterlagen 10 Jahre nach Behandlungsende aufbewahrt werden.
- Einsichtsrecht des Patienten: Der Patient hat ein jederzeitiges Recht auf Einsicht in seine Patientenakte (§ 630g BGB). Anfragen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen, beantwortet werden.
Wann gilt das nicht?
In Notaufnahmen und bei Bewusstlosigkeit entsteht der Behandlungsvertrag durch gesetzliche Fiktion (mutmaßliche Einwilligung). Für GKV-Patienten überlagert das Vertragsarztrecht den privatrechtlichen Behandlungsvertrag partiell.
Quellen
- BGB §§ 630a ff. – Behandlungsvertrag
- Bundesärztekammer – Patientenrechtegesetz und Behandlungsvertrag
- BMG – Patientenrechte in Deutschland
Ärzteversichert informiert über die Berufshaftpflichtdeckung, die Ansprüche aus fehlerhaft erfüllten Behandlungsverträgen absichert.
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