Der Behandlungsvertrag ist die rechtliche Grundlage jeder ärztlichen Behandlung und seit 2013 im Patientenrechtegesetz (§§ 630a ff. BGB) kodifiziert – mit Fristen für Kündigung, Dokumentation und Haftung.

Der Behandlungsvertrag entsteht formlos mit dem Beginn der Behandlung oder dem ersten Patientenkontakt. Er kann von beiden Seiten jederzeit beendet werden, sofern keine laufende dringende Behandlung unterbrochen wird. Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag verjähren nach 3 Jahren (§ 195 BGB).

Hintergrund

Der Behandlungsvertrag nach §§ 630a ff. BGB ist ein Dienstvertrag – der Arzt schuldet keine Heilung, sondern eine fachgerechte Behandlung. Relevante Fristen und Regelungen:

  • Zustandekommen: Formlos, auch konkludent durch Beginn der Behandlung. Schriftform ist nicht erforderlich, aber bei kostenpflichtigen IGeL-Leistungen gesetzlich empfohlen (§ 630c Abs. 3 BGB).
  • Kündigung durch den Arzt: Jederzeit möglich, aber mit angemessener Ankündigungsfrist, wenn der Patient dadurch in seiner Gesundheit geschädigt werden könnte. In Notfällen darf die Behandlung nicht abgebrochen werden.
  • Kündigung durch den Patienten: Jederzeit fristlos möglich (Patientenautonomie).
  • Honoraranspruch: Verjährt nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Rechnungsstellung sollte zeitnah erfolgen, bei GOÄ-Leistungen idealerweise innerhalb von 3 Monaten.
  • Dokumentationspflicht: Gemäß § 630f BGB müssen Behandlungsunterlagen 10 Jahre nach Behandlungsende aufbewahrt werden.
  • Einsichtsrecht des Patienten: Der Patient hat ein jederzeitiges Recht auf Einsicht in seine Patientenakte (§ 630g BGB). Anfragen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen, beantwortet werden.

Wann gilt das nicht?

In Notaufnahmen und bei Bewusstlosigkeit entsteht der Behandlungsvertrag durch gesetzliche Fiktion (mutmaßliche Einwilligung). Für GKV-Patienten überlagert das Vertragsarztrecht den privatrechtlichen Behandlungsvertrag partiell.

Quellen

Ärzteversichert informiert über die Berufshaftpflichtdeckung, die Ansprüche aus fehlerhaft erfüllten Behandlungsverträgen absichert.

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