Belegärzte haben ein besonderes Abrechnungsprofil, da sie sowohl GKV-Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung als auch privatärztliche Leistungen direkt abrechnen – mit unterschiedlichen Fristen.
GKV-Belegleistungen werden über die KV im Rahmen der quartalsweisen Gesamtabrechnung eingereicht – Frist je nach KV-Bezirk 4 bis 6 Wochen nach Quartalsende. Privatärztliche Belegleistungen nach GOÄ sollten innerhalb von 3 Monaten nach Behandlung berechnet werden; die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
Hintergrund
Belegärzte sind niedergelassene Vertragsärzte, die ihre Patienten in einem Belegkrankenhaus stationär behandeln (§ 39 SGB V). Die Abrechnung folgt einem dualen System:
- GKV-Abrechnung über KV: Belegärztliche Leistungen werden mit dem GOP-Kapitel 36 EBM abgerechnet. Einreichungsfrist: 4 bis 6 Wochen nach dem jeweiligen Quartal.
- Privatärztliche Abrechnung (GOÄ): Bei Privatpatienten stellt der Belegarzt direkt Rechnung. Keine gesetzliche Rechnungsstellungsfrist, aber zeitnahe Abrechnung (innerhalb von 3 Monaten) ist Standard und reduziert Streitigkeiten.
- Verjährung GOÄ-Honorar: 3 Jahre ab Entstehung des Anspruchs (§ 195 BGB), Fristbeginn: 31. Dezember des Behandlungsjahres.
- Belegleitstungen-Dokumentation: Belegärzte müssen ihre Tätigkeiten im Belegkrankenhaus in der Patientenakte dokumentieren. Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre.
- Abgrenzung Krankenhaus-Honorar: Die Vergütung des Krankenhauses (Pflegesätze) ist strikt von den belegärztlichen Honoraren zu trennen. Vermischung kann zu Abrechnungsfehlern führen.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die im Rahmen einer vollstationären Behandlung als Krankenhausarzt (nicht als Belegarzt) tätig sind, rechnen nach DRG und Klinikhonorarsystem ab – nicht über die KV.
Quellen
- KBV – Belegärztliche Versorgung und Abrechnung
- SGB V § 39 – Stationäre Behandlung und Belegarzt
- Bundesärztekammer – GOÄ und privatärztliche Abrechnung
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