Der Belegarzt-Vertrag ist die vertragliche Grundlage für die Tätigkeit eines niedergelassenen Arztes an einem Belegkrankenhaus – mit klaren Laufzeiten und Kündigungsfristen.

Belegarzt-Verträge werden typischerweise für 2 bis 5 Jahre abgeschlossen, mit einer Kündigungsfrist von 3 bis 6 Monaten zum Vertragsende. Die KV muss über den Abschluss und jede wesentliche Änderung des Belegarzt-Vertrags informiert werden.

Hintergrund

Der Belegarzt-Vertrag nach § 121 SGB V wird zwischen dem niedergelassenen Arzt und dem Krankenhaus geschlossen. Er regelt Belegbettenkapazitäten, Haftungsaufteilung und Vergütungsmodalitäten. Relevante Fristen:

  • Vertragslaufzeit: Typischerweise 2 bis 5 Jahre. Kürzere Laufzeiten sind möglich, aber selten, da Investitionen in das Belegarztsystem eine gewisse Planungssicherheit erfordern.
  • Kündigungsfrist: In der Regel 3 bis 6 Monate vor Vertragsende. Fristlose Kündigung nur bei schwerem Vertragsbruch.
  • Automatische Verlängerung: Viele Belegarzt-Verträge enthalten eine stillschweigende Verlängerungsklausel – Kündigung muss aktiv und fristgerecht erfolgen, sonst verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.
  • Meldepflicht KV: Der Abschluss eines Belegarzt-Vertrags muss der zuständigen KV gemeldet werden. Die KV prüft die Vereinbarkeit mit der vertragsärztlichen Zulassung.
  • Haftungstrennung: Der Belegarzt haftet für seine medizinischen Leistungen selbst; das Krankenhaus für die Pflege und Organisation. Diese Trennung muss im Vertrag klar geregelt sein – fehlt sie, entstehen Haftungsüberschneidungen.
  • GOÄ-Liquidationsrecht: Im Vertrag ist zu regeln, ob und in welchem Umfang der Belegarzt das Liquidationsrecht für Privatpatienten behält.

Wann gilt das nicht?

Für Ärzte, die als Honorarärzte im Krankenhaus tätig sind (ohne Niederlassung), gelten keine Belegarzt-Regelungen – sie schließen Dienstleistungsverträge ab, die anderen Fristen unterliegen.

Quellen

Ärzteversichert berät Belegärzte zur notwendigen Haftpflichtabsicherung im Rahmen ihres Belegarzt-Vertrags.

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