Versicherungsvermittler und -berater müssen Beratungsgespräche nach §§ 6, 61 VVG dokumentieren – eine Pflicht, die für Ärzte als Versicherungsnehmer transparent macht, welche Dokumentationsrechte sie haben.

Gemäß § 61 VVG muss der Versicherungsvermittler seinen Beratungsprozess dokumentieren und dem Kunden (also dem Arzt als Versicherungsnehmer) die Beratungsdokumentation vor Vertragsabschluss aushändigen. Der Vermittler muss die Dokumentation mindestens 5 Jahre aufbewahren.

Hintergrund

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verpflichtet Versicherungsvermittler zu einer umfassenden Beratungsdokumentation. Als Arzt und Versicherungsnehmer können Sie auf diese Pflichten bestehen:

  • Beratungspflicht: Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss der Vermittler die Bedürfnisse und Wünsche des Kunden erfragen (§ 61 VVG). Dann muss er den empfohlenen Vertrag begründen.
  • Dokumentation der Beratung: Das Beratungsprotokoll muss den Inhalt des Gesprächs, die gestellten Fragen, die gegebenen Antworten und die Empfehlung erfassen.
  • Aushändigungsfrist: Die Beratungsdokumentation muss dem Kunden rechtzeitig vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden – nicht erst nach Unterzeichnung.
  • Aufbewahrung durch Vermittler: Der Vermittler muss die Dokumentation mindestens 5 Jahre aufbewahren (§ 61 Abs. 2 VVG).
  • Widerrufsrecht: Nach Vertragsabschluss hat der Versicherungsnehmer gemäß § 8 VVG ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (bei Lebensversicherungen 30 Tage). Die Widerrufsfrist beginnt mit Aushändigung der Unterlagen und des Widerrufsbelehrungsmerkblatts.
  • Schadensersatz bei Beratungsfehler: Wird eine falsche Beratung dokumentiert, können Beratungsfehler-Schadensersatzansprüche 3 Jahre nach Kenntnis geltend gemacht werden.

Wann gilt das nicht?

Bei telefonischen Kurzauskünften ohne konkrete Vertragsempfehlung und bei Direktgeschäften ohne Vermittler (z.B. Direktversicherer ohne Beratung) kann die Dokumentationspflicht entfallen oder reduziert sein.

Quellen

Ärzteversichert legt bei jeder Beratung eine vollständige Dokumentation gemäß VVG vor – transparent, nachvollziehbar und auf die spezifischen Bedürfnisse von Ärzten zugeschnitten.

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