Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) erlaubt zwei oder mehr Ärzten die gemeinsame Führung einer Praxis – mit gemeinsamer KV-Zulassung und geteilten Ressourcen – und ist an spezifische Fristen gebunden.

Die Genehmigung einer BAG durch den Zulassungsausschuss der KV dauert in der Regel 4 bis 12 Wochen nach Einreichung vollständiger Unterlagen. Im Gesellschaftsvertrag sollten Kündigungsfristen von mindestens 3, besser 6 bis 12 Monaten zum Jahresende vereinbart werden.

Hintergrund

Die BAG ist nach § 33 Ärzte-ZV eine eigenständige Form der vertragsärztlichen Kooperation. Gesellschaftsrechtlich wird sie meist als GbR oder Partnerschaft geführt. Wichtige Fristen:

  • KV-Genehmigungsverfahren: Antrag beim Zulassungsausschuss der KV mit allen Unterlagen (Gesellschaftsvertrag, Qualifikationsnachweise, Praxiskonzept). Bearbeitungsdauer: 4 bis 12 Wochen.
  • Antrag vor Tätigkeitsbeginn: Die Genehmigung muss vor dem ersten gemeinsamen Behandlungstag vorliegen. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
  • Gesellschaftsvertragliche Kündigungsfristen: Üblich sind 3 bis 12 Monate zum Jahresende oder zum Quartalsende. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist immer möglich.
  • Auseinandersetzung nach Kündigung: Die Auseinandersetzungsphase (Bewertung und Aufteilung des Praxisvermögens) dauert typischerweise 6 bis 24 Monate und sollte im Gesellschaftsvertrag mit Fristen und Bewertungsregeln vorgeregelt sein.
  • Zulassungsfortführung: Wenn ein Arzt aus der BAG ausscheidet, muss die verbleibende Praxis umgemeldet werden. Frist: innerhalb von 4 Wochen nach Ausscheiden.
  • Versicherungsanpassung: Bei Eintritt oder Austritt eines Gesellschafters muss die Berufshaftpflicht angepasst werden.

Wann gilt das nicht?

Praxisgemeinschaften (gemeinsame Nutzung von Infrastruktur, aber getrennte Abrechnung und Zulassungen) unterliegen anderen Genehmigungsfristen. Hier reicht eine Anzeige bei der KV.

Quellen

Ärzteversichert unterstützt BAG-Partner bei der gemeinsamen Berufshaftpflicht und der individuellen Absicherung der Gesellschafter.

Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ermöglicht Ärzten die gemeinsame Berufsausübung unter einem Dach. Sie bietet wirtschaftliche Vorteile, erfordert aber klare vertragliche Regelungen und eine angepasste Absicherung aller Beteiligten.

Hintergrund

Folgende Formen der BAG und zugehörige Anbieter sind relevant:

  • Gemeinschaftspraxis (GbR oder PartG): Klassische BAG-Form mit geteilter Verantwortung. Alle Partner haften gemeinschaftlich für Behandlungsfehler, sofern kein anderes vertraglich vereinbart ist.
  • Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ): Organisationsform mit angestellten Ärzten. Der Träger haftet, nicht die einzelnen Ärzte.
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartGmbB): Moderne Form mit beschränkter Berufshaftung für nicht beteiligte Partner.
  • Kooperationsvertrag mit ambulanten Kliniken: Für bestimmte Fachgruppen attraktiv, erfordert individuelle KV-Genehmigung.

Wichtige Anbieter von Beratungsleistungen für BAG-Gründungen: auf Ärzte spezialisierte Rechtsanwälte, KV-Beratungsstellen und Steuerberater mit Gesundheitswesen-Fokus.

Praktische Hinweise für Ärzte

  1. Gesellschaftsvertrag professionell gestalten: Regelungen zu Gewinnverteilung, Ausscheiden von Partnern und Haftungsverteilung sind essenziell. Nutzen Sie einen auf Arztrecht spezialisierten Anwalt.
  2. KV-Zulassung prüfen: Jede BAG-Gründung oder Erweiterung muss von der zuständigen KV genehmigt werden. Frühzeitig beantragen.
  3. Berufshaftpflicht für alle Partner anpassen: Bei gemeinsamer Tätigkeit müssen alle Beteiligten ausreichend versichert sein. Ärzteversichert prüft, ob eine gemeinsame oder getrennte Police sinnvoll ist.
  4. Praxisausfallversicherung nicht vergessen: Fällt ein Partner aus, müssen laufende Kosten weiter gedeckt sein. Eine Praxisausfallversicherung schützt die Gemeinschaft.

Quellen

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