Das ärztliche Berufsgericht ist die spezifische Instanz für Berufsrechtsverstöße von Ärzten – neben dem ordentlichen Strafrecht und dem Sozialrecht. Verfahrensfristen sind für Betroffene entscheidend.

Berufsgerichtliche Verfahren gegen Ärzte verjähren in der Regel 5 Jahre nach dem Verstoß, in schweren Fällen länger. Gegen eine Rüge der Ärztekammer (als mildeste Maßnahme) kann innerhalb von 1 Monat Einspruch beim zuständigen Berufsgericht eingelegt werden.

Hintergrund

Das ärztliche Berufsgericht ist bei der jeweiligen Landesärztekammer angesiedelt. Es kann bei Verstößen gegen die Berufsordnung tätig werden – unabhängig von einem Strafverfahren. Relevante Fristen:

  • Verjährung berufsrechtlicher Verstöße: 5 Jahre nach Beendigung des Verstoßes (je nach Landesgesetz). Schwerere Verstöße können eine längere Verjährungsfrist haben.
  • Einspruchsfrist gegen Rüge: Die Rüge ist die mildeste berufsgerichtliche Maßnahme. Einspruch muss innerhalb von 1 Monat nach Zustellung eingelegt werden.
  • Widerspruch gegen Kammermaßnahmen: Bei Verweis oder Ordnungsgeld (schwerere Maßnahmen als Rüge) besteht ebenfalls eine Widerspruchsfrist von 1 Monat. Dann Berufsgericht 1. Instanz.
  • Revisionsfristen: Gegen Entscheidungen des Berufsgerichts kann innerhalb von 1 Monat Berufung beim Landesberufsgericht eingelegt werden.
  • Parallele zu Strafverfahren: Berufsgerichtliche Verfahren können parallel zu Strafverfahren laufen. Das Berufsrecht ist nicht an das Strafrecht gebunden.
  • Suspendierung: In besonders schweren Fällen kann die Ärztekammer die Berufsausübung vorläufig untersagen. Widerspruch binnen 2 Wochen beim Verwaltungsgericht.

Wann gilt das nicht?

Verstöße, die ausschließlich das Privatrecht (z.B. Vertragsstreitigkeiten mit Patienten ohne Berufspflichtverletzung) betreffen, sind keine Fälle für das Berufsgericht.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten eine Rechtsschutzversicherung, die auch berufsgerichtliche Verfahren absichert.

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