Ein Berufsverbot für Ärzte kann vorübergehend durch die Ärztekammer oder dauerhaft durch den Approbationsentzug verhängt werden – mit klar definierten Fristen für Rechtsmittel und Wiederherstellung.
Hintergrund
Ein Berufsverbot kann durch Ärztekammer (berufsrechtlich) oder durch Strafgericht (als Nebenfolge einer Verurteilung) verhängt werden. Die Folgen sind gravierend – deshalb sind Rechtsmittelfristen entscheidend:
- Vorläufige Berufsuntersagung durch Ärztekammer: Sofortvollzug möglich; Widerspruch beim Verwaltungsgericht innerhalb von 1 Monat. Aufschiebende Wirkung kann beantragt werden.
- Strafgerichtliches Berufsverbot (§ 70 StGB): Kann für bis zu 5 Jahre verhängt werden. Danach kann Aufhebung beantragt werden, wenn keine Gefahr der Wiederholung besteht.
- Approbationsentzug: Unbefristeter Entzug; nach mindestens 5 Jahren und nachgewiesener Resozialisierung kann Wiedererteilung beantragt werden (§ 5 BÄO).
- Ruhen der Approbation: Kann bei strafrechtlicher Anklage angeordnet werden. Endet mit Freispruch oder endgültiger Verurteilung.
- Anwaltliche Frist im Strafverfahren: Gegen das Strafurteil, das das Berufsverbot enthält, muss innerhalb von 1 Woche nach Urteilsverkündung Berufung oder Revision eingelegt werden.
- Verjährung der Straftaten: Berufsverbotsrelevante Straftaten (Behandlungsfehler, Betrug) verjähren in 5 bis 10 Jahren.
Wann gilt das nicht?
Ruhendes Berufsverbot bei vorübergehender gesundheitlicher Unfähigkeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO) ist keine Sanktion, sondern ein Schutzinstrument – für den Arzt und die Patienten.
Quellen
- Bundesärztekammer – Approbationsentzug und Berufsrecht
- BMG – Bundesärzteordnung § 5 – Wiedererteilung der Approbation
- BaFin – Berufsverbote und Heilberufsrecht
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