Ein Berufsverbot für Ärzte kann vorübergehend durch die Ärztekammer oder dauerhaft durch den Approbationsentzug verhängt werden – mit klar definierten Fristen für Rechtsmittel und Wiederherstellung.

Gegen eine vorläufige Berufsuntersagung durch die Ärztekammer muss innerhalb von 1 Monat Widerspruch eingelegt werden. Nach dauerhaftem Approbationsentzug kann frühestens nach 5 Jahren ein Antrag auf Wiedererteilung gestellt werden, wenn die Gründe für den Entzug nicht mehr bestehen.

Hintergrund

Ein Berufsverbot kann durch Ärztekammer (berufsrechtlich) oder durch Strafgericht (als Nebenfolge einer Verurteilung) verhängt werden. Die Folgen sind gravierend – deshalb sind Rechtsmittelfristen entscheidend:

  • Vorläufige Berufsuntersagung durch Ärztekammer: Sofortvollzug möglich; Widerspruch beim Verwaltungsgericht innerhalb von 1 Monat. Aufschiebende Wirkung kann beantragt werden.
  • Strafgerichtliches Berufsverbot (§ 70 StGB): Kann für bis zu 5 Jahre verhängt werden. Danach kann Aufhebung beantragt werden, wenn keine Gefahr der Wiederholung besteht.
  • Approbationsentzug: Unbefristeter Entzug; nach mindestens 5 Jahren und nachgewiesener Resozialisierung kann Wiedererteilung beantragt werden (§ 5 BÄO).
  • Ruhen der Approbation: Kann bei strafrechtlicher Anklage angeordnet werden. Endet mit Freispruch oder endgültiger Verurteilung.
  • Anwaltliche Frist im Strafverfahren: Gegen das Strafurteil, das das Berufsverbot enthält, muss innerhalb von 1 Woche nach Urteilsverkündung Berufung oder Revision eingelegt werden.
  • Verjährung der Straftaten: Berufsverbotsrelevante Straftaten (Behandlungsfehler, Betrug) verjähren in 5 bis 10 Jahren.

Wann gilt das nicht?

Ruhendes Berufsverbot bei vorübergehender gesundheitlicher Unfähigkeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO) ist keine Sanktion, sondern ein Schutzinstrument – für den Arzt und die Patienten.

Quellen

Ärzteversichert informiert über Rechtsschutzversicherungen, die auch Verfahren rund um Berufsrechtsverstöße und Approbationsschutz abdecken können.

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