Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt strenge Anforderungen an Arztpraxen, die Opioide und andere Betäubungsmittel lagern und verschreiben – mit konkreten Dokumentations- und Meldefristen.

BtM-Bücher (Nachweisbücher) und BtM-Rezepte müssen nach dem BtMG mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden. Bei Verlusten von BtM-Beständen muss die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, informiert werden.

Hintergrund

Das Betäubungsmittelgesetz und die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) regeln den Umgang mit Betäubungsmitteln in Arztpraxen abschließend. Relevante Fristen:

  • BtM-Buchführung: Jede Entnahme, jede Beschaffung und jeder Verbrauch von BtM muss im BtM-Buch chronologisch eingetragen werden. Das Buch muss mindestens 3 Jahre nach dem letzten Eintrag aufbewahrt werden (§ 17 BtMVV).
  • BtM-Rezepte: BtM-Rezepte (dreiteilige Spezialrezepte) müssen in der Praxis 3 Jahre aufbewahrt werden. Kopien der Durchschriften dienen als Nachweis.
  • Verlustmeldung: Bei Diebstahl, Verlust oder unklärbarem Schwund von BtM-Beständen ist unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) die zuständige Landesbehörde zu informieren.
  • Jährliche Inventur: Praxen, die BtM lagern, müssen mindestens einmal jährlich den Bestand kontrollieren und dokumentieren.
  • Nachordern von BtM: Der maximale Bedarf, der auf einem BtM-Rezept beschafft werden darf, beträgt für Praxen eine Menge für 2 Wochen Normalbedarf. Größere Mengen auf einem Rezept sind nicht erlaubt.
  • Ablauf von BtM-Rezeptblöcken: Ungenutzte BtM-Rezeptblöcke müssen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer (3 Jahre) an die Bundesopiumstelle zurückgegeben werden.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die keine Betäubungsmittel verschreiben oder lagern (z.B. reine Fachärzte für Innere Medizin ohne Schmerztherapie), sind nicht von den Lagerungs- und Buchführungspflichten betroffen.

Quellen

Ärzteversichert informiert über Haftungsrisiken im Zusammenhang mit dem Umgang mit Betäubungsmitteln in der Arztpraxis.

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