Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) bietet angestellten Ärzten attraktive steuerliche Vorteile – setzt aber Fristen für Einrichtung, Entgeltumwandlung und gesetzliche Unverfallbarkeit voraus.
Entgeltumwandlungsvereinbarungen für die bAV müssen vor Jahresende abgeschlossen sein, um im laufenden Jahr steuerlich wirksam zu sein. Gesetzliche Unverfallbarkeit der bAV-Ansprüche tritt nach 3 Jahren Betriebszugehörigkeit und Vollendung des 23. Lebensjahres ein.
Hintergrund
Angestellte Ärzte in Krankenhäusern und MVZ haben nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) das Recht auf Entgeltumwandlung zugunsten einer bAV. Relevante Fristen und Regelungen:
- Anspruch auf Entgeltumwandlung: Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1a BetrAVG das Recht, bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) jährlich in eine bAV umzuwandeln. Antrag beim Arbeitgeber jederzeit möglich.
- Steuerliche Wirksamkeit: Entgeltumwandlungsvereinbarungen müssen spätestens bis 31. Dezember des laufenden Jahres vereinbart sein, um im selben Jahr steuerlich geltend gemacht werden zu können.
- Gesetzliche Unverfallbarkeit: bAV-Ansprüche aus Arbeitgeberbeiträgen werden nach § 1b BetrAVG unverfallbar, wenn der Arzt das 23. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage mindestens 3 Jahre besteht.
- Übertragung bei Arbeitgeberwechsel: Bei Stellenwechsel können bAV-Ansprüche übertragen werden (§ 4 BetrAVG). Frist für Übertragungsantrag: 1 Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Abfindungsverbot: Bei Kleinstanwartschaften (unter einer bestimmten Grenze) kann der Arbeitgeber die bAV abfinden. Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers: 3 Monate.
- Rentenbeginn bAV: Frühestens ab dem 60. Lebensjahr (für Verträge ab 2012: 62. Lebensjahr), spätestens beim Renteneintritt.
Wann gilt das nicht?
Niedergelassene Ärzte sind selbstständig und können keine bAV für sich selbst einrichten. Sie nutzen stattdessen Rürup-Rente oder Versorgungswerk. Für Praxisinhaber als Arbeitgeber gelten die bAV-Regeln für ihr Personal.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung – Betriebliche Altersvorsorge
- BMF – Steuerliche Behandlung der bAV
- Bundesärztekammer – Altersvorsorge für angestellte Ärzte
Ärzteversichert berät angestellte Ärzte zur optimalen Kombination von bAV, Versorgungswerk und privater Altersvorsorge.
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