Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) unterliegt spezifischen Anmelde-, Warte- und Kündigungsfristen, die Praxisinhaber kennen müssen, um ihren Mitarbeitern den Versicherungsschutz nahtlos zu gewähren.
Neue Mitarbeiter müssen in der Regel innerhalb von 4 bis 6 Wochen nach Einstellung zur bKV angemeldet werden. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, kann der Versicherungsschutz erst mit einer Wartezeit von bis zu 6 Monaten beginnen.
Hintergrund
Die bKV ist eine freiwillige Arbeitgeberleistung, geregelt über privatrechtliche Gruppenverträge zwischen Praxis und Versicherungsgesellschaft. Eine gesetzliche Grundlage für Anmeldefristen gibt es nicht; diese werden vertraglich vereinbart. Typische Regelungen sehen vor:
- Anmeldefrist für neue Mitarbeiter: 4 bis 6 Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, ohne Gesundheitsprüfung.
- Wartezeit: Bei fristgerechter Anmeldung entfällt die Wartezeit häufig vollständig; bei verspäteter Anmeldung greift oft eine Wartezeit von 3 bis 6 Monaten.
- Kündigungsfrist: Gruppenverträge laufen meist ein Jahr mit Verlängerungsoption; die Kündigungsfrist beträgt üblicherweise 3 Monate zum Vertragsende.
- Mindestlaufzeit: Viele Tarife sehen eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten vor.
Für die Praxis bedeutet das: Ein Zahnarzt mit 10 Mitarbeitern sollte nach jeder Neueinstellung einen internen Prozess etablieren, der die bKV-Anmeldung innerhalb der ersten zwei Wochen auslöst. Die Beiträge sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit der Wert je Mitarbeiter 50 Euro pro Monat (Sachbezugsgrenze) nicht übersteigt.
Wann gilt das nicht?
- Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Jobs / Minijobs) werden von manchen Tarifen ausgeschlossen; hier ist der Gruppenvertrag konkret zu prüfen.
- Bei Teilzeitkräften unter einer bestimmten Wochenstundenzahl können abweichende Regelungen gelten.
- Endet das Arbeitsverhältnis, erlischt die bKV-Mitgliedschaft mit dem letzten Arbeitstag; eine Nachversicherungsklausel gibt es bei der bKV im Gegensatz zur bAV nicht automatisch.
- Praxen mit weniger als 5 Mitarbeitern erhalten von manchen Versicherern keine Gruppenkonditionen; hier greift das Einzelversicherungsrecht.
Ärzteversichert unterstützt Praxisinhaber dabei, bKV-Tarife zu vergleichen und die vertraglichen Fristen rechtssicher zu gestalten.
Quellen
- PKV-Verband – Informationen zur privaten Krankenversicherung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesministerium für Gesundheit
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