In Arztpraxen mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern kann nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Betriebsrat gewählt werden, der den Arbeitgeber in viele personalrechtliche Entscheidungen einbinden muss.
Vor jeder ordentlichen Kündigung muss der Betriebsrat mit einer Frist von einer Woche angehört werden (§ 102 BetrVG); bei außerordentlichen Kündigungen verkürzt sich diese Frist auf drei Tage. Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre statt.
Hintergrund
Das BetrVG gilt für alle Betriebe mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern. Für Arztpraxen gelten keine berufsrechtlichen Sonderregelungen, sodass bei entsprechender Mitarbeiterzahl die vollen Mitbestimmungsrechte greifen:
- Wahlperiode: Der Betriebsrat wird alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai gewählt (§ 13 BetrVG).
- Kündigungsanhörung: Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat Kündigungsgründe vollständig mitzuteilen; die Anhörungsfrist beträgt eine Woche (ordentliche Kündigung) bzw. drei Tage (außerordentliche Kündigung). Ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam.
- Widerspruchsfrist: Der Betriebsrat kann innerhalb der Anhörungsfrist Widerspruch einlegen; dies zwingt den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung bis zum Ende eines Kündigungsschutzprozesses.
- Einigungsstellenverfahren: Bei Einigungsfragen über Betriebsvereinbarungen gibt es keine gesetzliche Frist, jedoch übliche Verfahrensdauern von 4 bis 8 Wochen.
Wann gilt das nicht?
- Praxen mit weniger als 5 ständigen Arbeitnehmern sind vom BetrVG ausgenommen.
- Leitende Angestellte (z. B. angestellte Ärzte in Führungsposition) fallen nicht unter den Arbeitnehmerbegriff des BetrVG.
- Bei Praxen in der Rechtsform einer Personengesellschaft, in denen alle Gesellschafter selbst mitarbeiten, können Besonderheiten gelten.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass die Einbindung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht bei Kündigungsverfahren mit Betriebsrat dringend empfohlen wird, um Fristversäumnisse zu vermeiden.
Quellen
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