Anwartschaften auf eine Betriebsrente werden für Praxis-Mitarbeiter nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit und ab dem vollendeten 21. Lebensjahr gesetzlich unverfallbar.

Gemäß § 1b BetrAVG werden arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenanwartschaften unverfallbar, wenn der Mitarbeiter das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat. Arbeitnehmerfinanzierte Anteile (Entgeltumwandlung) sind sofort unverfallbar.

Hintergrund

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gilt auch für Arztpraxen. Praxisinhaber als Arbeitgeber müssen folgende Fristen beachten:

  • Unverfallbarkeitsfrist: 3 Jahre Betriebszugehörigkeit bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen; Mindestalter 21 Jahre (§ 1b Abs. 1 BetrAVG).
  • Entgeltumwandlung: Arbeitnehmer haben gemäß § 1a BetrAVG Anspruch auf Entgeltumwandlung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2026: 3.864 Euro jährlich); der Arbeitgeber muss den Durchführungsweg innerhalb von 2 Monaten nach Anfrage bereitstellen.
  • Informationspflicht: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mitarbeiter jährlich schriftlich über den Stand seiner Anwartschaft zu informieren.
  • Portabilitätsfrist: Bei Arbeitgeberwechsel hat der Mitarbeiter einen Übertragungsanspruch; der neue Arbeitgeber muss den Übertragungswert innerhalb von 12 Monaten in ein neues Versorgungsverhältnis einbringen.

Wann gilt das nicht?

  • Geringfügig Beschäftigte können zwar Entgeltumwandlung verlangen, haben aber keinen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss in allen Durchführungswegen.
  • Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die mehrheitlich beteiligt sind, fallen nicht unter das BetrAVG.
  • Für reine Gesellschafterärzte in Partnerschaftsgesellschaften gilt das BetrAVG nicht.

Ärzteversichert berät Praxisinhaber bei der Auswahl des passenden Durchführungswegs für die bAV ihrer Mitarbeiter.

Quellen

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