Bei einer behördlichen Schließung der Arztpraxis aufgrund einer Epidemie muss der Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich und in der Regel innerhalb von 72 Stunden gemeldet werden.
Die Betriebsschließungsversicherung leistet nur, wenn eine zuständige Behörde die Schließung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) anordnet. Die Schadensmeldung muss unverzüglich erfolgen; übliche Karenzzeiten betragen 3 bis 7 Tage, die maximale Leistungsdauer 30 bis 60 Tage je Versicherungsfall.
Hintergrund
Die Betriebsschließungsversicherung greift, wenn Gesundheitsbehörden auf Basis des IfSG die Praxis schließen oder Berufsverbot für das Personal verhängen, weil ein Erreger der im Vertrag definierten Katalogliste aufgetreten ist. Wichtige Fristen und Eckdaten:
- Meldepflicht: Unverzüglich nach Erhalt des behördlichen Bescheids, spätestens 72 Stunden; viele Bedingungswerke sehen schriftliche Meldung innerhalb von 48 Stunden vor.
- Karenzzeit: 3 bis 7 Tage nach Schließungsverfügung ohne Leistungsanspruch; erst danach läuft die Entschädigungszahlung.
- Maximale Leistungsdauer: 30 Tage (Standardtarif) bis 60 Tage je Schließungsereignis.
- Wiedereröffnungsfrist: Erteilt die Behörde eine Freigabe, endet der Versicherungsschutz mit dem Tag der Wiedereröffnungsgenehmigung.
- Meldepflicht Erreger: Für bestimmte Erreger (Liste nach § 6, § 7 IfSG) besteht eine namentliche Meldepflicht binnen 24 Stunden an das zuständige Gesundheitsamt.
Wann gilt das nicht?
- Schließungen auf Basis freiwilliger Entscheidungen (kein behördlicher Bescheid) sind nicht versichert.
- Nicht im Vertragskatalog aufgeführte Erreger begründen keinen Leistungsanspruch; nach den Erfahrungen der COVID-19-Pandemie haben viele Versicherer die Katalogliste angepasst.
- Betriebe, die noch gar nicht eröffnet haben, können keine laufenden Betriebskosten geltend machen.
Ärzteversichert hilft dabei, Betriebsschließungsversicherungen mit aktuellen Erregerkatalogen und praxisgerechten Leistungsdauern zu finden.
Quellen
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